Norm: ABGB §938 DBEinstG §6 Abs2
Rechtssatz: Im Behinderteneinstellungsgesetz ist für die Gewährung der darin genannten Förderungsmaßnahmen kein Verwaltungsverfahren vorgesehen. Die Gewährung einer Förderung an Dienstgeber, die begünstigte Behinderte beschäftigen, durch Zuschüsse zu den Lohnkosten im Sinne des § 6 Abs 2 lit c BEinstG geschieht demnach im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BEinstG §6 Abs2
Rechtssatz: Zweck der Zuschüsse nach § 6 Abs 2 lit c BEinstG ist eine Abgeltung für die nicht volle Leistungsfähigkeit des beschäftigten begünstigten Behinderten sowie die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Dienstgebers, der Behinderte einstellt, wozu nach den Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (abgedruckt in Ernst/Haller, BEinstG 353 ff [357 f]) auch noch d... mehr lesen...
Norm: BEinstG §6 Abs2B-VG Art7nö SHG §19nö SHG §21
Rechtssatz: Ist der Ausgleichstaxfond verpflichtet, die Subvention unter Bindung an den Gleichheitsgrundsatz zu gewähren, dann liegt in der Verweigerung der Zuschüsse an das Land Niederösterreich ein sachlicher Grund, gewährt diesesdoch selbst nach § 19 nö SHG LGBl 9200 behinderten Menschen Hilfe zur beruflichen Eingliederung sowie nach § 21 dieses Gesetzes Hilfe durch geschützte Arbeit. ... mehr lesen...