RS OGH 1995/9/6 7Ob560/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

BEinstG §6 Abs2
B-VG Art7
nö SHG §19
nö SHG §21

Rechtssatz

Ist der Ausgleichstaxfond verpflichtet, die Subvention unter Bindung an den Gleichheitsgrundsatz zu gewähren, dann liegt in der Verweigerung der Zuschüsse an das Land Niederösterreich ein sachlicher Grund, gewährt diesesdoch selbst nach § 19 nö SHG LGBl 9200 behinderten Menschen Hilfe zur beruflichen Eingliederung sowie nach § 21 dieses Gesetzes Hilfe durch geschützte Arbeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082319

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0070OB00560_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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