Norm
ABGB §938 DRechtssatz
Im Behinderteneinstellungsgesetz ist für die Gewährung der darin genannten Förderungsmaßnahmen kein Verwaltungsverfahren vorgesehen. Die Gewährung einer Förderung an Dienstgeber, die begünstigte Behinderte beschäftigen, durch Zuschüsse zu den Lohnkosten im Sinne des § 6 Abs 2 lit c BEinstG geschieht demnach im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082316Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0070OB00560_9500000_001