Index: 68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §1 Abs1;BEinstG §4 Abs3;BEinstG §4 Abs4;BEinstG §9 Abs1;
Rechtssatz: AusfzF der Dienstgebereigenschaft des Vereins der A-Schwesternschaft. Da die Schwestern laut dem zwischen dem Verein und dem Bundesland geschlossenen Werkvertrag auf Rechnung des Vereines arbeiten, ist dieser auch dann Dienstgeber, wenn er die Schwestern auf ein im kurzen Wege vom Land an sie ausb... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz68/01 Behinderteneinstellung
Norm: ASVG §35;BEinstG §1 Abs1;BEinstG §4 Abs3;BEinstG §4 Abs4;BEinstG §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Anstellung von Krankenschwestern mit der Absicht, sie einem Träger von Krankenanstalten im Wege eines Werkvertrages zu überlassen, kann nicht dem Unterhalten einer Krankenanstalt gleichgesetzt werden. Die Tatbestandsvoraussetzung des Gesetzes... mehr lesen...