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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35;Rechtssatz
Die Anstellung von Krankenschwestern mit der Absicht, sie einem Träger von Krankenanstalten im Wege eines Werkvertrages zu überlassen, kann nicht dem Unterhalten einer Krankenanstalt gleichgesetzt werden. Die Tatbestandsvoraussetzung des Gesetzes (§ 4 Abs 4 letzter Satz BEinstG): Wenn diese Krankenanstalten unterhalten - trifft nur auf jene Dienstgeber zu, die die gesamte oder überwiegende wirtschaftliche Last einer Krankenanstalt tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090133.X03Im RIS seit
05.04.1990