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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §1 Abs1;Rechtssatz
AusfzF der Dienstgebereigenschaft des Vereins der A-Schwesternschaft. Da die Schwestern laut dem zwischen dem Verein und dem Bundesland geschlossenen Werkvertrag auf Rechnung des Vereines arbeiten, ist dieser auch dann Dienstgeber, wenn er die Schwestern auf ein im kurzen Wege vom Land an sie ausbezahltes Entgelt verweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090133.X01Im RIS seit
05.04.1990