RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0133

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §4 Abs4;
BEinstG §9 Abs1;

Rechtssatz

AusfzF der Dienstgebereigenschaft des Vereins der A-Schwesternschaft. Da die Schwestern laut dem zwischen dem Verein und dem Bundesland geschlossenen Werkvertrag auf Rechnung des Vereines arbeiten, ist dieser auch dann Dienstgeber, wenn er die Schwestern auf ein im kurzen Wege vom Land an sie ausbezahltes Entgelt verweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090133.X01

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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