Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten vom 16. 2. 1993 bis zum 2. 3. 2002 als Versandarbeiter beschäftigt. Am 1. 2. 2002 wurde sein Arbeitsverhältnis per 2. 3. 2002 gekündigt. Mit Bescheid vom 1. 2. 2002 (dem Kläger zugestellt am 4. 2. 2002) stellte das Bundessozialamt Oberösterreich auf Grund eines am 16. 11. 2001 eingelangten Antrags des Klägers fest, dass dieser seit 16. 11. 2001 zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Der Kläger war nach einem 1996 erlittenen Band... mehr lesen...
Norm: BEinstG §14
Rechtssatz: Die Feststellung der Invalidität (jetzt: Behinderteneigenschaft) ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschieden Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur können. Dazu kommt, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Befassung mit höchstpersönlichen Umständen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 6.11.1947 geborene Kläger, der gemäß Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12.11.1993 ab 14.10.1993 mit einem Behinderungsgrad von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, wurde vom Dienstgeber mit Schreiben vom 5.11.1993 zum 15.2.1994 gekündigt. Der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung oder auf Zustimmung zur einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung wurde mit Beschei... mehr lesen...
Norm: BEinstG §14
Rechtssatz: Es besteht keine Pflicht des Dienstnehmers, den Dienstgeber von der Einleitung des Verfahrens beim Landesinvalidenamt zu informieren. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 114/94 Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 114/94 9 ObA 104/98d Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 104/98d Vgl auch; Beis... mehr lesen...
Norm: BEinstG §2BEinstG §14
Rechtssatz: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß § 2 Abs 4 BEinstG zu lösen hat. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu entgegnen, daß die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, gemäß § 14 Abs.1 und 2 BEeinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen ist, die ... mehr lesen...