RS OGH 1998/8/19 9ObA188/98g, 8ObA77/06s, 9ObA48/08m, 8ObA32/18s

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Veröffentlicht am 19.08.1998
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Norm

BEinstG §14

Rechtssatz

Die Feststellung der Invalidität (jetzt: Behinderteneigenschaft) ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschieden Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur können. Dazu kommt, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Befassung mit höchstpersönlichen Umständen (Daten) in der Sphäre des Behinderten erfordert und ein Vielparteienverfahren dafür ebenso ungeeignet ist, wie eine mehrfache Wiederholung ähnlicher Verfahrensschritte in mehreren Verfahren mit unterschiedlichen Zwecken.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 188/98g
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 188/98g
  • 8 ObA 77/06s
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 77/06s
    Auch
  • 9 ObA 48/08m
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 48/08m
    Auch; nur: Die Feststellung Behinderteneigenschaft ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung. (T1); Veröff: SZ 2009/106
  • 8 ObA 32/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 32/18s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110655

Im RIS seit

18.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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