Norm: ZaDiG §27 Abs1ZaDiG §31 Abs4ZaDiG §31 Abs5
Rechtssatz: Aus § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des § 31 Abs 5 ZaDiG erfüllt ist. Entscheidungstexte 9 Ob 11/18k ... mehr lesen...
Norm: ZaDiG §31 Abs5
Rechtssatz: Gemäß § 31 Abs 5 ZaDiG kann der Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen insbesondere gemäß Abs 2 dieser Bestimmung einmal monatlich gegen „angemessenen Kostenersatz“ übermittelt werden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die nicht mobil sind (und daher nicht in der Lage sind, einen Kontoauszugsdrucker aufzusuchen) und Elektronic?Banking nicht n... mehr lesen...