RS OGH 2018/4/25 9Ob11/18k, 1Ob124/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2018
beobachten
merken

Norm

ZaDiG §27 Abs1
ZaDiG §31 Abs4
ZaDiG §31 Abs5

Rechtssatz

Aus § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des § 31 Abs 5 ZaDiG erfüllt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Beisatz: Eine kompilierte, nämlich mindestens einmal monatliche Mitteilung der Informationen über einzelne Zahlungsvorgänge iSd § 31 Abs 4 ZaDiG kann auch eine solche in Papierform sein, sofern der Rahmenvertrag vorsieht, dass diese Form der Übermittlung als Informationsverfahren vereinbart wurde. (T1)
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132060

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten