Norm
ZaDiG §31 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs 5 ZaDiG kann der Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen insbesondere gemäß Abs 2 dieser Bestimmung einmal monatlich gegen „angemessenen Kostenersatz“ übermittelt werden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die nicht mobil sind (und daher nicht in der Lage sind, einen Kontoauszugsdrucker aufzusuchen) und Elektronic?Banking nicht nutzen, dennoch regelmäßig mit Informationen über ihren Kontostand versorgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Zahlungsdienstleister (trotz der Zubilligung eines „angemessenen Kostenersatzes“) hiefür kein Entgelt, sondern lediglich einen Aufwandersatz (Porto) verrechnen, nicht aber ein zusätzliche „Gebühr“ für Kontoauszüge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129625Im RIS seit
02.10.2014Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019