RS OGH 2014/7/24 1Ob105/14v, 9Ob31/15x, 1Ob124/18v

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Veröffentlicht am 24.07.2014
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Norm

ZaDiG §31 Abs5

Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs 5 ZaDiG kann der Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen insbesondere gemäß Abs 2 dieser Bestimmung einmal monatlich gegen „angemessenen Kostenersatz“ übermittelt werden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die nicht mobil sind (und daher nicht in der Lage sind, einen Kontoauszugsdrucker aufzusuchen) und Elektronic?Banking nicht nutzen, dennoch regelmäßig mit Informationen über ihren Kontostand versorgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Zahlungsdienstleister (trotz der Zubilligung eines „angemessenen Kostenersatzes“) hiefür kein Entgelt, sondern lediglich einen Aufwandersatz (Porto) verrechnen, nicht aber ein zusätzliche „Gebühr“ für Kontoauszüge.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Veröff: SZ 2014/71
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Beisatz: Die hier in den AGB vorgesehene Verrechnung eines Aufwandersatzes entspricht grundsätzlich § 31 Abs 5 ZaDiG. (T1)
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129625

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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