Norm: ZaDiG §27 Abs1ZaDiG §31 Abs4ZaDiG §31 Abs5
Rechtssatz: Aus § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des § 31 Abs 5 ZaDiG erfüllt ist. Entscheidungstexte 9 Ob 11/18k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs3ZaDiG §31 Abs2ZaDiG §31 Abs4
Rechtssatz: Dass die Zustellung der Kontoauszüge rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszugs an die zuletzt bekannt gegebene E?Mail?Adresse (bei Nichtvorhandensein per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse) erfolgt, entspricht der Bestimmung des § 31 Abs 4 ZaDiG. Dass dem Kunden der Kontoauszug zur Verfügung steht, ist die vereinbarte For... mehr lesen...