RS OGH 2014/7/24 1Ob105/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2014
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3
ZaDiG §31 Abs2
ZaDiG §31 Abs4

Rechtssatz

Dass die Zustellung der Kontoauszüge rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszugs an die zuletzt bekannt gegebene E?Mail?Adresse (bei Nichtvorhandensein per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse) erfolgt, entspricht der Bestimmung des § 31 Abs 4 ZaDiG. Dass dem Kunden der Kontoauszug zur Verfügung steht, ist die vereinbarte Form der Zugänglichmachung. Demnach genügt die Zusendung der Informationen per E?Mail, sofern der Zahlungsdienstnutzer dieser Art der Informationsmitteilung zugestimmt hat das E?Mail empfangen und ohne besonderen Aufwand lesen, speichern oder ausdrucken kann. Das ist auch dann anzunehmen, wenn die E?Mail nicht bloß auf der Festplatte des Empfängers abgespeichert wird, sondern dauerhaft auf dem Server des E?Mail?Providers abrufbar bleibt. Auch bei jenem dem Zahlungsdienstnutzer auf einem Server zugewiesenen Speicherplatz handelt es sich um ein Medium, das dauerhaft zugänglich ist und das eine unveränderte, insbesondere vom Zahlungsdienstleister nicht manipulierbare Wiedergabe der Informationen ermöglicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Veröff: SZ 2014/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129624

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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