Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber vier Geldstrafen in der Höhe von je S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 5 Tage Ersatzarrest, sowie drei weitere Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzarrest verhängt, dies wegen der Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Es wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ und al... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tätigkeit ausländischer Tänzerinnen ist bereits unter nachstehenden Voraussetzungen als künstlerisch im Sinne des § 3 Abs 4 AuslBG anzusehen, zumal nach § 4 a Abs 2 leg. cit. dem UVS ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit und über die künstlerische Qualität nicht zusteht: Der Vermittlung der Tänzerinnen erfolgte über eine behördlich konzessionierte Künstler-Vermittlungsagentur, die Tänzerinnen führten ihre künstlerischen Leistungen auf einer - wenn auch klein... mehr lesen...