Entscheidungsgründe: Die Kläger wurden ab 1. 10. 1992 von Franz R***** als Facharbeiter beschäftigt, wobei R***** und die Kläger wussten, das letztere nicht über die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderliche Beschäftigungsbewilligung verfügten. Da "das Problem der Schwarzarbeit behördlich evident wurde" und eine Beschäftigungsbewilligung nicht erlangt werden konnte, unterfertigten die Kläger am 7. 10. 1992 einen Gesellschaftsvertrag, mit dem sie eine GesmbH g... mehr lesen...
Norm: AuslBG §29 Abs2
Rechtssatz: Trifft den Arbeitgeber an der Unerlaubtheit der Beschäftigung des Ausländers ein Verschulden, wird die Anwendung von Bestimmungen des Beendigungsrechtes auf das Beschäftigungsverhältnis fingiert. Der Arbeitgeber hat aus Anlass der Geltendmachung der Nichtigkeit alle ihn treffenden Kündigungsvorschriften - mit Ausnahme des besonderen Kündigungsschutzes - zu beachten. Dies betrifft vor allem die gesetzlichen, kol... mehr lesen...
Norm: AuslBG §29 Abs2BUAG §1 Abs1
Rechtssatz: Das BUAG ist auch auf das durch § 29 Abs 2 AuslBG fingierte Arbeitsverhältnis eines ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländers anzuwenden. Entscheidungstexte 9 ObA 59/00t Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 59/00t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 18. 12. 1997 bis 5. 2. 1998 als Küchenhilfe beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage begehrte er die Zahlung von S 17.628,68 brutto sA, bestehend aus Kündigungsentschädigung einschließlich Überstundenpauschale (S 8.141,46), anteiligen Sonderzahlungen für die Zeit vom 18. 12. 1997 bis 5. 2. 1998 (S 4.011,83), Urlaubsabfindung für 64 Kalendertage (S 3.915,39) und Feiertagszuschlägen für den 25., 26. 12. und 1. 1. (S ... mehr lesen...
Norm: AuslBG §19 Abs1AuslBG §29 Abs2
Rechtssatz: Kenntnis des Ausländers vom Fehlen der Beschäftigungsbewilligungs ist unerheblich. Entscheidungstexte 9 ObA 161/94 Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 161/94 9 ObA 99/99w Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 99/99w Beisatz: Der Ausländer behält seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 ... mehr lesen...