RS OGH 1994/9/28 9ObA161/94, 9ObA99/99w, 8ObA58/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1994
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Norm

AuslBG §19 Abs1
AuslBG §29 Abs2

Rechtssatz

Kenntnis des Ausländers vom Fehlen der Beschäftigungsbewilligungs ist unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 161/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 161/94
  • 9 ObA 99/99w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 99/99w
    Beisatz: Der Ausländer behält seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 AuslBG sowie aus culpa in contrahendo auch dann, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliere die Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelt. (T1)
  • 8 ObA 58/09a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 58/09a
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Ausländer behält seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w). (T2); Bem: Siehe auch RS125892. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052105

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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