Herr Mag. Franz R war unbestritten im Zeitpunkt der ihm im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Vorstandsmitglied und somit nach außen vertretungsberechtigtes Organ der f-AG. Das Zollamt G erstattete am 3.11.2003 gegen die f-AG mit dem Sitz in Wien Anzeige nach dem AuslBG, weil die beiden slowakischen Staatsbürger Pavel J und Juraj S in der Zeit vom 1.9.2003 bis 13.10.2003 mit dem Verteilen von Prospekten ohne arbeitsmarktbehördliche Bew... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 18a Abs1 AuslBG beantwortet nicht die Frage, ob die Einstellung eines Strafverfahrens in Form eines Aktenvermerkes oder in Bescheidform zu erfolgen hat. Die Form der Einstellung ist im § 45 Abs 2 erster Satz VStG geregelt. Nach dieser Bestimmung genügt für die Einstellung ein Aktenvermerk mit
Begründung: , es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Im Hinblick au... mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 7.7.2000 (dieser waren auch mit den Ausländern aufgenommene Niederschriften angeschlossen) wurde der Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 29.8.2000, Zl MBA 1/8 - S 14349/00, schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Wi-Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 29.8.2000 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei namentlich genannte chinesische Staatsbürger zu näher angegebenen Zeiten bei Umbauarbeiten in einem Chinalokal ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt habe. Es wurden hiefür über den Bw drei Geldstrafen zu je ATS 40.000,-- (drei Ersatzfreiheitsstrafen) v... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin (Bw) ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der "W"-GmbH, die in Wien, B-gasse einen Lebensmittelkleinhandel betreibt. Bei einer Revision dieses Betriebes am 2.2.1999 (um 9.45 Uhr) stellte ein Beamter des Marktamtes fest, daß dort zwei namentlich genannte chinesische Staatsbürger (die Mutter und der Bruder der Bw) seit 24.12.1998 als Angestellte beschäftigt waren. Die Angaben über die Dauer und Art der Tätigkeit seien durch die im
Betreff: genannte Verantw... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Form der Einstellung ist im § 45 Abs 2 erster Satz VStG geregelt. Nach dieser Bestimmung genügt für die Einstellung ein Aktenvermerk mit
Begründung: , es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Im Hinblick auf das in § 28a Abs 1 AuslBG normierte Berufungsrecht des Arbeitsinspektorates unter anderem in den Fällen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ergibt sich die Notwendigkeit, die Ei... mehr lesen...
Begründung: Herr Alfred B ist Inhaber der Einzelfirma "F" und handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH. Beide Unternehmen sind in der Autopflegebranche tätig, und zwar mit dem Vertrieb von Produkten der Marke "B 2000", die F in erster Linie als Dienstleistungsunternehmen. Am 24.5.1996 erstattete das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk Anzeige wegen des Verdachtes von Übertretungen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) mit der Behauptung, eine durch z... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat im § 28a AuslBG nicht etwa sämtlichen Arbeitsinspektoraten in allen (dort erwähnten) Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG Parteistellung und Berufungslegitimation eingeräumt, sondern jeweils nur dem einen Arbeitsinspektorat, das die Strafanzeige erstattet bzw - bei Einleitung ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates - in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht (vgl dazu... mehr lesen...