Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 29.8.2000 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei namentlich genannte chinesische Staatsbürger zu näher angegebenen Zeiten bei Umbauarbeiten in einem Chinalokal ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt habe. Es wurden hiefür über den Bw drei Geldstrafen zu je ATS 40.000,-- (drei Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Dieses Straferkenntnis vom 29.8.2000 ist auch erlassen im Sinne des § 62 Abs 1 AVG (und daher rechtlich existent), weil es zumindest dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (am 22.9.2000) rechtsgültig zugestellt worden ist. Ein in einem Mehrparteiverfahren (wie im vorliegenden Fall) gegenüber einer Partei (hier: dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten) erlassener Bescheid erhält dadurch seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtlichen Wirkungen äußert (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.4.1996, Zl 95/07/0216).
Das im vorliegenden Fall zu beurteilende Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist ein Mehrparteiverfahren; neben dem Beschuldigten kommt nach § 28a Abs 1 AuslBG auch dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Parteistellung zu. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.8.2000 unter anderem an das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (am 22.9.2000) rechtsgültig zugestellt worden. Damit ist dieses Straferkenntnis zweifellos erlassen und rechtlich existent geworden, und zwar unabhängig von der (vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu beantwortenden) Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung dieses Straferkenntnisses (vom 29.8.2000) an den Bw.