Laut Straferkenntnis hat der nunmehrige Berufungswerber als persönlich haftender Gesellschafter der D KEG mit Sitz in Z ohne dass die notwendige Bewilligung vorgelegen wäre, nachstehende fünf Ausländer beschäftigt und wurde dafür mit Geldstrafen bestraft: 1. den bosnischen Staatsangehörigen Z C vom 31.08. bis 09.09.2002 2. den slowenischen Staatsangehörigen M D vom 09. bis 13.07.2002 3. den bosnischen Staatsangehörigen Z D vom 29.08. bis 07.09.2002 4. den bosnischen Staatsangehörigen D S v... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung der Pflicht nach § 26 Abs 5 AuslBG, den Beginn (und das Ende) der Beschäftigung innerhalb von drei Tagen dem Arbeitsmarktservice zu melden, ist nach § 28 Abs 1 Z 4 AuslBG sanktioniert, die Verletzung der Meldepflicht zieht aber nicht das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung nach sich. Das Erlöschen der Bewilligung ist in § 7 Abs 6 AuslBG geregelt, wobei das Unterbleiben der Meldung nicht als Grund für das Erlöschen genannt ist. Auch § 26 Abs 5 leg cit ist nic... mehr lesen...