Entscheidungsgründe: Die Ausgleichsschuldnerin als Auftraggeber und die klagende Partei als Auftragnehmer schlossen am 14.4.1986 einen Rahmenvertrag über die Durchführung von Fassadenarbeiten als reine Lohnarbeit. Vertragsgrundlage sollten unter anderem die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNormen, Fachnormen, zusätzliche Vereinbarungen und Bedingungen (zB Materialanalyse) sowie die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Nachunternehmerleistungen der Bundesinnung für das Ba... mehr lesen...
Norm: AuslBG §2 Abs3AuslBG §18
Rechtssatz: Person im Sinne des § 2 Abs 3 (hier: lit b) ist auch der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer bei Verwendung nach den Bestimmungen des § 18 beschäftigt wird (in dem hier zu beurteilenden Fall wurden die nach § 18 AuslBG (auf Grund eines Werkvertrages) nach Österreich entsandten Arbeiter in diesem Sinn in dem Betrieb der Ausgleichsschuldnerin gemäß § 2 Abs 3 lit b beschäftigt). ... mehr lesen...