Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1999 wurde der am 20. April 1998 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Zur Begründung: ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechts... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a;AuslBG §15;AuslBG §16 Abs1;AuslBG §16 Abs2;AuslBG §7 Abs8;VwRallg;
Rechtssatz: Die rechtsgestaltende Wirkung des Befreiungsscheines liegt darin, dass der Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist. Dem mit rechtskräftigen Bescheid erfolgten Widerruf des Befreiungsscheines kommt zwar keine rü... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1997 wurde der am 26. November 1996 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Zur Begründung: führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage in sa... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1997 wurde der am 28. April 1997 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Zur Begründung: führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage in sachv... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a;AuslBG §14f Abs1 Z1;AuslBG §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/10 98/09/0144 2 Stammrechtssatz Die rechtsgestaltende Wirkung der Arbeitserlaubnis liegt darin, dass der Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist. Dem Widerruf der Arbeitserlaubnis (hier aus Anlass eines den Ausländer betreffenden recht... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a;AuslBG §14f Abs1 Z1;AuslBG §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/10 98/09/0144 2 Stammrechtssatz Die rechtsgestaltende Wirkung der Arbeitserlaubnis liegt darin, dass der Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist. Dem Widerruf der Arbeitserlaubnis (hier aus Anlass eines den Ausländer betreffenden recht... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Februar 1993 beim Arbeitsamt Feldkirch den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den bosnischen Staatsangehörigen H.M. für Reinigungsarbeiten im Betrieb. In einem Begleitschreiben zu diesem Antrag wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß H.M. in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebe, mit einer Eheschließung aber noch zuwarten wolle. Diesen Antrag wies... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Februar 1993 beim Arbeitsamt Feldkirch den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den bosnischen Staatsangehörigen H.M. für Reinigungsarbeiten im Betrieb. In einem Begleitschreiben zu diesem Antrag wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß H.M. in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebe, mit einer Eheschließung aber noch zuwarten wolle. Diesen Antrag wies... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1990/450;AuslBG §16 Abs1 Z2 idF 1990/450;AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß ein Ausländer mit Befreiungsschein (hier: gem § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG) im Inland legal beschäftigt werden darf, ohne daß der Arbeitgeber einer Beschäftigungsbewilligung hiefür bedarf, macht jedoch die Entscheidung über eine... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1990/450;AuslBG §16 Abs1 Z2 idF 1990/450;AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß ein Ausländer mit Befreiungsschein (hier: gem § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG) im Inland legal beschäftigt werden darf, ohne daß der Arbeitgeber einer Beschäftigungsbewilligung hiefür bedarf, macht jedoch die Entscheidung über eine... mehr lesen...