Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §14a;Rechtssatz
Die rechtsgestaltende Wirkung des Befreiungsscheines liegt darin, dass der Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist. Dem mit rechtskräftigen Bescheid erfolgten Widerruf des Befreiungsscheines kommt zwar keine rückwirkende Kraft dergestalt zu, dass der Befreiungsschein als von Anfang an nicht erteilt anzusehen wäre (daher ist schon aus diesem Gesichtspunkt keine Rückabwicklung des Dienstvertrages nötig, vgl. darüber hinaus § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 AuslBG), jedoch gilt der ausgestellte Befreiungsschein ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Widerrufsbescheides als nicht mehr existent. Da die während der letzten 14 Monate vor Antragstellung auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG zurückgelegten erlaubten Beschäftigungszeiten in der Dauer von 52 Wochen eine Tatbestandsvoraussetzung für die zukünftige Erteilung der Arbeitserlaubnis bilden, sind die bis zur Rechtskraft des Widerrufsbescheides auf der Grundlage des widerrufenen Befreiungsscheines zurückgelegten Beschäftigungszeiten aufgrund des Wegfalles der rechtsgestaltenden Wirkung des vormals ausgestellten Befreiungsscheines als nicht erlaubte Beschäftigungszeiten im Sinne des AuslBG anzusehen (Hinweis E 07. 07. 1999, 97/09/0340, E 07. 07. 1999, 97/09/0376).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090142.X02Im RIS seit
03.06.2002