RS Vwgh 1994/5/18 93/09/0480

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1990/450;
AuslBG §16 Abs1 Z2 idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß ein Ausländer mit Befreiungsschein (hier: gem § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG) im Inland legal beschäftigt werden darf, ohne daß der Arbeitgeber einer Beschäftigungsbewilligung hiefür bedarf, macht jedoch die Entscheidung über einen vom Arbeitgeber gestellten Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht entbehrlich. Zutreffend hat der Antragsteller nämlich darauf hingewiesen, daß ein Befreiungsschein - und zwar in einem Verfahren, in welchem dem Arbeitgeber keine Parteistellung zukommt - aus Gründen (etwa Auflösung der Ehe) widerrufen werden kann, die eine einmal erteilte Beschäftigungsbewilligung nicht berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090480.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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