Die Beschwerdeführer stellten am 28. Jänner 1994 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen: M.I. für die berufliche Tätigkeit als Hauswart. Als Entlohnung war ein Betrag von S 2.883,27 pro Monat vorgesehen. In einem Begleitschreiben zum Antrag wurde ausgeführt, daß derzeit Frau W.I., geboren 1950, als Hauswart für das im Besitz der Beschwerdeführer befindliche Miethaus tätig s... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §11 Abs1;AuslBG §11 Abs2;AuslBG §11 Abs3;AuslBG §11 Abs5;AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1994/314; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0366 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/09/0297 2 Stammrechtssatz Für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung kommt es n... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte am 28. Juli 1994 beim Arbeitsamt Innsbruck die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den japanischen Staatsbürger T.M. als Schimonteur mit dem speziellen Bildungserfordernis "Englisch, japanisch". Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 5. August 1994 gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Auf Grund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" stehe fest, daß die L... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §11 Abs1;AuslBG §11 Abs2;AuslBG §11 Abs3;AuslBG §11 Abs5;AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1994/314;
Rechtssatz: Für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzung nach § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG bereits im Zeitpunkt ihrer Erteilung eingetreten ist. Sie soll ja ihrem Sinn und Zweck nach in die Zukunft (... mehr lesen...