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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/09/0366Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/09/0297 2Stammrechtssatz
Für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzung nach § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG bereits im Zeitpunkt ihrer Erteilung eingetreten ist. Sie soll ja ihrem Sinn und Zweck nach in die Zukunft (s dazu die Frist im § 11 Abs 3 AuslBG) wirken und "bei Vorliegen der Voraussetzungen" die Erteilung künftiger Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht stellen. Ein entgegengesetztes Vorgehen der belangten Behörde würde alle Vorteile einer Sicherungsbescheinigung zunichte machen. Auf der anderen Seite steht einem Mißbrauch der Sicherungsbescheinigung - etwa durch Inanspruchnahme der Beschäftigungsbewilligung, obwohl der angeblich ausscheidende Ausländer weiterhin im Betrieb beschäftigt ist und daher tatsächlich kein dringender Ersatzbedarf besteht - die Möglichkeit des Widerrufes der Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 Abs 5 AuslBG entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090148.X03Im RIS seit
03.04.2001