RS Vwgh 1997/3/6 94/09/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1997
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §11 Abs1;
AuslBG §11 Abs2;
AuslBG §11 Abs3;
AuslBG §11 Abs5;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1994/314;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/09/0366

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/09/0297 2

Stammrechtssatz

Für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzung nach § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG bereits im Zeitpunkt ihrer Erteilung eingetreten ist. Sie soll ja ihrem Sinn und Zweck nach in die Zukunft (s dazu die Frist im § 11 Abs 3 AuslBG) wirken und "bei Vorliegen der Voraussetzungen" die Erteilung künftiger Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht stellen. Ein entgegengesetztes Vorgehen der belangten Behörde würde alle Vorteile einer Sicherungsbescheinigung zunichte machen. Auf der anderen Seite steht einem Mißbrauch der Sicherungsbescheinigung - etwa durch Inanspruchnahme der Beschäftigungsbewilligung, obwohl der angeblich ausscheidende Ausländer weiterhin im Betrieb beschäftigt ist und daher tatsächlich kein dringender Ersatzbedarf besteht - die Möglichkeit des Widerrufes der Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 Abs 5 AuslBG entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090148.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten