Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §92 Abs1;AVG §37;VVG §10 Abs1;VVG §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/01/0172 E 12. April 1989 RS 1 Stammrechtssatz Ungeachtet des Umstandes, dass gem § 10 Abs 1 VVG der II Teil des AVG im Vollstreckungsverfahren nicht anzuwenden ist, hat die Vollstreckungsbehörde doch auf ein konkretes Vorbringen des Verpflichteten (hier: Dass es iZm ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §92 Abs1;VVG §10 Abs2;
Rechtssatz: Mangels einer weiteren Konkretisierung der Bearbeitungen gem § 92 Abs 1 ArbVG im Gesetz (was bei Beratungen, die einerseits der Information des Betriebsrates dienen und andererseits den Zweck verfolgen, diesem beim Betriebsinhaber das erforderliche Gehör zu verschaffen, schon rein begrifflich auch nicht w... mehr lesen...
Rechtssatz: Ungeachtet des Umstandes, dass gem § 10 Abs 1 VVG der II Teil des AVG im Vollstreckungsverfahren nicht anzuwenden ist, hat die Vollstreckungsbehörde doch auf ein konkretes Vorbringen des Verpflichteten (hier: Dass es iZm den durchgeführten handels- und gesellschaftsrechtlichen Strukturveränderungen in der Unternehmensorganisation dazu gekommen sei, dass es jetzt unter anderem überhaupt keinen Zentralbetriebsrat mehr gebe, mit dem Beratungen gem § 92 Abs 1 ArbVG abgehalten werde... mehr lesen...