RS Vwgh 1989/4/12 87/01/0058

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §92 Abs1;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Mangels einer weiteren Konkretisierung der Bearbeitungen gem § 92 Abs 1 ArbVG im Gesetz (was bei Beratungen, die einerseits der Information des Betriebsrates dienen und andererseits den Zweck verfolgen, diesem beim Betriebsinhaber das erforderliche Gehör zu verschaffen, schon rein begrifflich auch nicht weiter gefordert werden kann), kann von einer Unbestimmtheit der Leistung, die einer Vollstreckung entgegenstünde, nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987010058.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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