RS VwGH Erkenntnis 1989/04/12 87/01/0172

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass gem § 10 Abs 1 VVG der II Teil des AVG im Vollstreckungsverfahren nicht anzuwenden ist, hat die Vollstreckungsbehörde doch auf ein konkretes Vorbringen des Verpflichteten (hier: Dass es iZm den durchgeführten handels- und gesellschaftsrechtlichen Strukturveränderungen in der Unternehmensorganisation dazu gekommen sei, dass es jetzt unter anderem überhaupt keinen Zentralbetriebsrat mehr gebe, mit dem Beratungen gem § 92 Abs 1 ArbVG abgehalten werden könnten) zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens einzugehen und kommt diesbezüglich der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu.

Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Im RIS seit
17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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