Entscheidungsgründe: Am 26. 4. 2004 fand die Zentralbetriebsratswahl in der Österreichischen Nationalbank statt. Es kandidierten zwei wahlwerbende Gruppen, in der Folge immer als Fraktion 1 und Fraktion 2 bezeichnet. Unter Anwendung des d'Hondtschen Wahlverfahrens entfielen auf die Fraktion 1 drei Mandate und auf die Fraktion 2 zwei Mandate. Mit Kundmachung des Wahlvorstandes für die Zentralbetriebsratswahl in der Österreichischen Nationalbank vom 26. 4. 2004 wurde festgestellt, das... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger wurde in der in der Zeit vom 8. bis 10. 10. 1997 abgehaltenen Wahl zum Arbeiterbetriebsrat gewählt. Die Zweit- bis Viertkläger sind aufgrund dieser Wahl Mitglieder des Erstklägers. Die Wahl wurde von einer wahlwerbenden Gruppe und einem (ehemals) wahlberechtigten Arbeitnehmer mit Klage angefochten. Die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus. Der aus der Wahl zunächst als Betriebsratsvorsitzender hervorgegangene Arbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Mitglied des beklagten Angestelltenbetriebsrates der S*** Gebietskrankenkasse, der aus vier Mitgliedern der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter, drei Mitgliedern der Namensliste E*** und einem Mitglied der Fraktion Überparteilicher Gewerkschafter besteht. Gegen den Chefarzt der Salzburger Gebietskrankenkasse Univ.Dozent Dr.Walter K*** wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Strafanzeige bei ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §67ArbVG §68ASGG §50 Abs2
Rechtssatz: Auch ein einzelnes Mitglied des (Gruppenbetriebsrats) Betriebsrats ist zur Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses wegen schwerer Formfehler legitimiert. Entscheidungstexte 9 ObA 262/89 Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 262/89 Veröff: SZ 62/158 = ZAS 1991/1 S 14 = Arb 10821 = RdW 1990,8... mehr lesen...
Norm: ArbVG §67ArbVG §68
Rechtssatz: Eine Prüfung der Frage, ob der Entscheidung des Betriebsrates zur Irrtumsanfechtung (nur durch die dafür stimmenden Mitglieder) berechtigende Willensmängel anhaften, liefe auf eine richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung hinaus, die jedenfalls in jenen Bereichen, in denen es um die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens oder um die Anwendung unbestimmter Gese... mehr lesen...
Norm: ArbVG §67ArbVG §105
Rechtssatz: Die Meinung, daß der Betriebsrat als Kollektivorgan und Kollegialorgan "nur in einer gemäß § 67 ArbVG einberufenen Sitzung seiner Mitglieder von der Kündigungsabsicht hätte Kenntnis nehmen können", entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Entscheidungstexte 4 Ob 91/83 Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 91/83 ... mehr lesen...