Norm
ArbVG §64 Abs4Rechtssatz
Wird eine nicht wählbare Person in den Betriebsrat gewählt, ist dann nicht die Betriebsratswahl als Ganzes, sondern nur die Wahl dieser Person mit der Wirkung anfechtbar, daß dem betreffenden Betriebsratsmitglied die Mitgliedschaft vom Gericht aberkannt wird. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes abzustellen
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107594Dokumentnummer
JJR_19970514_OGH0002_009OBA00094_97G0000_002