Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Der Dienstnehmer, der Betriebsrat ist, versäumt nicht absichtlich eine anderweitige Verwendung, wenn er sich durch die Annahme einer anderen Beschäftigung der Gefahr ausgesetzt hätte, daß der Dienstgeber die Auffassung vertritt, das Mandat des Dienstnehmers und damit sein Kündigungsschutz und Entlassungsschutz seien durch Ausscheiden aus dem Betrieb im Sinne des § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG infolge des Eintrittes in einen anderen Betrieb erloschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021638Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0040OB00114_8200000_001