Norm: ArbVG §41 Abs3
Rechtssatz: Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIABGB §1151 IAABGB §1152 BArbVG §41 Abs3
Rechtssatz: Mit einem Angestellten ex contractu kann die Einstufung in die Gehaltsordnung des Angestelltenkollektivvertrages auch schlüssig vereinbart werden. Entscheidungstexte 8 ObA 2167/96a Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObA 2167/96a Veröff: SZ 69/269 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: ABGB §1444 DbAngG §1 IaArbVG §41 Abs3
Rechtssatz: Ein nur auf Vertrag beruhender Angestelltenstatus kann durch nachträgliche Vereinbarung wieder geändert und die dem Gesetz entsprechende Qualifikation als Arbeiter wieder hergestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Fall seiner Nichtzustimmung - unter Wahrung der Rechte nach dem AngG - gekündigt hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...