Norm
ArbVG §41 Abs3Rechtssatz
Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein. Durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen werden und nur auf Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellung der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106297Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_008OBA02167_96A0000_002