RS OGH 1996/11/28 8ObA2167/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
beobachten
merken

Norm

ArbVG §41 Abs3

Rechtssatz

Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein. Durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen werden und nur auf Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellung der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2167/96a
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObA 2167/96a
    Veröff: SZ 69/269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106297

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_008OBA02167_96A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten