Entscheidungsgründe: Zur Vorgeschichte wird auf den in dieser Rechtssache ergangenen Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juni 1983, 4 Ob 61/83-17, verwiesen. Das Berufungsgericht bestätigte auch im zweiten Rechtsgang das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Festststellungen: über die Besetzung bestimmter Dienstposten im Unternehmen der beklagten Partei, zu welchen auch der verfahrensgegens... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37
Rechtssatz: Ein Nachteil im Sinne des § 37 Abs 1 ArbVG kann dem Arbeitnehmer durch eine Weisung oder Rechtshandlung des Betriebsinhabers, durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, aber auch durch eine Unterlassung des Betriebsinhabers zugefügt werden. Die Rechtsfolge einer solchen Benachteiligung ist grundsätzlich die Nichtigkeit der betreffenden Maßnahme des Betriebsinhabers (§ 879 ABGB) sowie gegebenenfalls eine Schadeners... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37
Rechtssatz: Für das subjektive Erfordernis eines Verstoßes des Betriebsinhabers gegen das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG genügt es aber, daß der Betriebsinhaber den Nachteil wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer diesem zufügt. Ob die Vorstellung, von der sich der Betriebsinhaber bei seiner Benachteiligung leiten läßt, objektiv rich... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37
Rechtssatz: Erleidet der Arbeitnehmer infolge eines vorsätzlichen Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 37 Abs 1 ArbVG einen Schaden (Hier: Nichternennung auf einen ihm ansonsten mit Sicherheit verliehenen Dienstposten), ist dieser gemäß § 1295 Abs 2 ABGB schadenersatzpflichtig; er hat auch den entgangenen Gewinn (hier: Bezügedifferenz) zu ersetzen (§§ 1323, 1324 ABGB). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37
Rechtssatz: § 37 Abs 1 ArbVG enthält ein Beschränkungsverbot und ein Benachteiligungsverbot. Entscheidungstexte 4 Ob 61/83 Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 61/83 Veröff: JBl 1984,567 = ZAS 1984,142 (Koziol) = RdW 1985,190 = Arb 10274 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051049 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37
Rechtssatz: Aus dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand der Benachteiligung ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsre... mehr lesen...