Norm
ArbVG §37Rechtssatz
Aus dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand der Benachteiligung ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051020Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018