RS OGH 1983/6/14 4Ob61/83

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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Norm

ArbVG §37

Rechtssatz

Für das subjektive Erfordernis eines Verstoßes des Betriebsinhabers gegen das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG genügt es aber, daß der Betriebsinhaber den Nachteil wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer diesem zufügt. Ob die Vorstellung, von der sich der Betriebsinhaber bei seiner Benachteiligung leiten läßt, objektiv richtig ist, ob mit anderen Worten der Arbeitnehmer seine Befugnis tatsächlich so ausgeübt hat, wie der Betriebsinhaber annimmt, ist für die rechtliche Bedeutung dieses rein subjektiven Beweggrundes und damit für den Gesetzesverstoß ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 61/83
    Veröff: JBl 1984,567 = ZAS 1984,142 (Koziol) = RdW 1985,190 = Arb 10274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051042

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0040OB00061_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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