Entscheidungsdatum
02.04.2020Norm
ArbVG §109Spruch
W121 2182634-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den XXXX , dieser vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom XXXX , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der ursprüngliche Antragsgegner - das XXXX im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit - war der teilrechtsfähige Bereich des XXXX nach §§ 58a und 58b PatentG, der als " XXXX auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anbot. Mit der XXXX , wurde die Teilrechtsfähigkeit ersatzlos mit der am XXXX in Wirkung tretenden Aufhebung der §§ 58a und 58b PatentG beseitigt (§ 180c Abs 1 PatentG).
§ 176c Abs 1 PatentG berechtigte dabei jene ArbeitnehmerInnen, die in einem Arbeitsverhältnis zum XXXX im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß § 58b standen und nicht gleichzeitig MitarbeiterInnen des XXXX im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund waren, dazu, mit dem Außerkrafttreten des § 58b in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - XXXX ) zu wechseln. Gemäß Abs 3 leg cit gelten für diese DienstnehmerInnen die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes.
Mit dem Außerkrafttreten der §§ 58a und 58b PatentG übernahm der Bund weiterhin das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das XXXX im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat (§ 176c Abs 4 PatentG).
Der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer ist der bei der XXXX eingerichtete XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer).
Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG (Sozialplan). Er brachte hierzu vor, er sei XXXX beim (damaligen) Antragsgegner, dem XXXX im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit, die erst mit XXXX aufgehoben werde. In Bezug auf den teilrechtsfähigen Bereich des XXXX erfolge somit eine Betriebsstilllegung iSd § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG, weil nur ein kleiner Teil der Serviceleistungen der XXXX vom XXXX fortgeführt werde und zahlreiche Mitarbeiter in andere Tätigkeitsbereiche wechseln müssten. Die XXXX und das XXXX hätten auch immer arbeitsorganisatorisch und funktionell getrennte Betriebe geführt, weshalb jedenfalls ein Zusammenschluss mit einem anderen Betriebs iSd § 109 Abs 1 Z 3 ArbVG vorliege. § 176c Abs 1 PatentG räume den ArbeitnehmerInnen der XXXX zwar das Recht ein, in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund im Bereich des XXXX zu wechseln, damit seien allerdings für 9 von 44 MitarbeiterInnen der XXXX wegen der zwingenden Unterstellung unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948 erhebliche Einkommensverluste von 4,37 % bis 26,16 % verbunden. Ein Sozialplan, um diese Verluste durch Leistung von Differenzzahlungen abzufangen, sei der ehemaligen XXXX , mit einem Vermögen von über ? XXXX ., zumutbar und möglich.
Bei Antragseinbringung sei die XXXX noch teilrechtsfähig gewesen. Das daher rechtzeitig eingeleitete Verfahren sei von dessen Rechtsnachfolger, dem XXXX , zu Ende zu führen. Da das XXXX auch nur als Rechtsnachfolger der XXXX und nicht als Amt iSd § 33 ArbVG agiere, seien die Bestimmungen des ArbVG anwendbar. Des Weiteren sei bei der Auslegung der Bestimmungen des Patentgesetzes die Richtlinie 2001/23/EG zu berücksichtigen, nach der Rechte und Pflichten aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages auf den Erwerber übergehen würden.
Die Republik Österreich (im Folgenden: Mitbeteiligte) bestritt einerseits die Zulässigkeit des Antrags und andererseits dessen inhaltliche Berechtigung:
Da das XXXX seit XXXX nicht mehr teilrechtsfähig sei, könne eine Betriebsvereinbarung nicht mehr gegen den rechtlich untergegangenen Teil des XXXX es im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erzwungen werden. Es mangle nach § 180c Abs 1 iVm § 176c Abs 4 PatentG an dessen Parteifähigkeit. Ebenso wenig sei das XXXX parteifähig, weil Rechtsnachfolger der XXXX die Republik Österreich sei. Zudem gelte der II. Teil des ArbVG nicht für Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes.
Aus diesem Grund liege auch kein Betrieb iSd § 109 ArbVG vor. Keinesfalls habe es jedoch eine Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG gegeben, sondern bloß eine Änderung der Eigentumsverhältnisse. Außerdem lägen keine wesentlichen Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft vor - lediglich XXXX der XXXX MitarbeiterInnen des ehemals einheitlichen Betriebes der XXXX und des XXXX seien von Einkommensbußen betroffen, davon nur zwei mit einer solchen von über XXXX . Allfällige Einkommenseinbußen würden durch den besonderen Kündigungsschutz und eine gesonderte Überstundenentlohnung ausgeglichen werden. Nur für XXXX der Mitarbeiter wäre der Arbeitsplatz weggefallen, wozu es allerdings nicht gekommen sei. Vielmehr seien besonders kündigungsgeschützte Dienstverhältnisse begründet worden, was allfällige Nachteile ausgleiche.
Die Richtlinie 2001/23/EG ermögliche nicht das Erzwingen eines Sozialplans, sondern räume nur einzelvertragliche Ansprüche ein. Ein solcher bestehe nach der Judikatur des EuGH konkret aber auch nicht. Schließlich seien auch nur geringfügige Betriebsteile der XXXX vom Bund im Rahmen des XXXX fortgeführt worden, sodass sich nur ArbeitnehmerInnen aus diesen Betriebsteilen auf die RL 2001/23/EG berufen könnten.
Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde die beantragte Schlichtungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung eröffnet und die von den Parteien zuvor namhaftgemachten Personen zum Vorsitzenden bzw. zu den Beisitzern bestellt.
Die errichtete Schlichtungsstelle erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Bezeichnung des Antragsgegners auf die nunmehrige Mitbeteiligte, Republik Österreich, berichtigt und der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG inhaltlich abgewiesen wurde. Zur Parteifähigkeit der damaligen Antragsgegnerin, XXXX , wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass jene jedenfalls - im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bis XXXX - berechtigt gewesen sei, Arbeitsverträge zur Erfüllung ihrer Agenden einzugehen und diesbezüglich den entsprechenden arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen unterlegen sei, konkret daher auch dem ArbVG. In einer Reflexwirkung wäre daher der XXXX jedenfalls die Parteifähigkeit zugekommen, um Antragsgegnerin eines gegen sie gerichteten Antrags auf Erzwingung eines Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG sein zu können. Da gegenständlich ein antragsgebundenes Verfahren vorliege, sei dieses mit Einbringung des Antrags vom XXXX anhängig und hierdurch eingeleitet worden. Verliere eine Partei während eines anhängigen Verfahrens ihre Rechtsfähigkeit, sei das Verfahren aber, soweit möglich, mit ihrem Rechtsnachfolger fortzusetzen. Das anwendbare AVG enthalte hierfür aber keine besonderen Vorschriften; der Verwaltungsgerichtshof stelle regelmäßig darauf ab, ob eine "persönliche" Verwaltungssache vorliege, oder eine "dingliche", bei welcher der Rechtsnachfolger in die Parteistellung eintrete. Bescheide mit dinglicher Wirkung würden zwar an Personen ergehen, stellten ihrer Rechtsnatur nach aber ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten nur auf Eigenschaften der Sache ab. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben:
Der beantragte Sozialplan nach § 109 Abs 3 ArbVG würde als Betriebsvereinbarung nach § 31 Abs 4 ArbVG in seiner Geltung durch einen Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt werden bzw. könne selbst bei Zusammenschluss mit/Aufnahme in einen anderen Betrieb unabhängig von der Person des Betriebsinhabers weitergelten (§ 31 Abs 6 und 7 ArbVG), worin sich dessen dingliche Wirkung zeige. Die nunmehrige Mitbeteiligte, Republik Österreich, sei daher als Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 176c Abs 4 PatentG) der XXXX in die Parteistellung in diesem "dinglichen" Verfahren nachgefolgt, weshalb die Parteibezeichnung im Spruch richtigzustellen gewesen sei.
In weiterer Folge führte die Schlichtungsstelle aus, weshalb sie von der Anwendbarkeit des ArbVG auf die Mitbeteiligte ausgehe und die materiellen Voraussetzungen zur Durchsetzung eines Sozialplans nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde und machte unter Darlegung näherer Beschwerdegründe im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit zu Spruchpunkt 2., nämlich die Abweisung des Antrags auf Festsetzung eines Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG, geltend. Den Ausführungen zu Spruchpunkt 1., sohin der Parteifähigkeit der Mitbeteiligten, wurde nicht entgegengetreten. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom XXXX Folge gegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom XXXX wurde die gegenständliche Beschwerde samt den erforderlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Diese sind am XXXX eingelangt.
Mit Schreiben vom XXXX erstattete die Mitbeteiligte eine Äußerung, mit der sie neuerlich auf ihre mangelnde Parteifähigkeit hinwies. Die belangte Behörde komme zur Frage der Parteifähigkeit der Mitbeteiligten zum Ergebnis, dass die Parteifähigkeit gegeben sei, da von einer "dinglichen Verwaltungssache" auszugehen sei, in die der Rechtsnachfolger eintrete. Diese Rechtsansicht sei jedoch unrichtig. Richtig sei zunächst, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung zwischen "dinglichen" und "persönlichen" Verwaltungssachen unterscheide. Dingliche Wirkung eines Bescheides bedeute, dass die durch ihn begründeten Rechte an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt würden. Dabei handle es sich entweder um Bescheide, deren Rechtswirkungen den jeweiligen Inhaber an einer Sache (insbesondere zB den Eigentümer einer Liegenschaft) treffen würden, wie zB eine Baubewilligung oder Unterschutzstellung eines Denkmals oder um sonstige Bescheide, die zwar an eine Person ergehen, ihrer Rechtsnatur nach aber lediglich auf die Eigenschaften der Sache abstellen würden, wie etwa baupolizeiliche Bescheide etc.
Beide genannten Fälle von "dinglichen Verwaltungssachen" würden sich jedoch vom vorliegenden Fall grundlegend dadurch unterscheiden, dass in aller Regel sowohl Rechtsvorgänger als auch der Rechtsnachfolger (zB der alte als auch der neue Eigentümer einer Liegenschaft) dem gleichen Regelungsregime unterliegen würden. Baupolizeiliche oder baubehördliche Bestimmungen und Auflagen würden sich nicht ändern, weil die Liegenschaft einen neuen Eigentümer habe. Insofern sei auch die dingliche Wirkung solcher Bescheide dem Rechtssubjekt gegenüber nachvollziehbar.
Der streitgegenständliche Fall sei damit jedoch nicht vergleichbar. Die Mitbeteiligte als Arbeitgeber unterliege nicht dem gleichen betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsregime wie der ehemals teilrechtsfähige Teil des XXXX " XXXX " und könne aus diesem Grund nicht von einer "dinglichen Verwaltungssache" ausgegangen werden.
Vielmehr sei von einer persönlichen Verwaltungssache auszugehen. Persönliche Verwaltungssachen hätten persönliche Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Bei solchen Verwaltungssachen, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet seien, komme eine Rechtsnachfolge in aller Regel nicht in Betracht. Hierbei handle es sich um Bescheide, die zB die Staatsbürgerschaft, Konzessionen, Versorgungsansprüche oder Ähnliches betreffen würden.
Die Entscheidung einer belangten Behörde über einen Sozialplan sei ein Bescheid, der als Betriebsvereinbarung gelte. Eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan werde vom privaten Arbeitgeber und dem XXXX abgeschlossen und berechtige die dem Betrieb angehörigen Arbeitnehmer bzw. verpflichte den Arbeitgeber. Es handle sich daher um einen Bescheid mit "Versorgungscharakter", der den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichte und der für die Betroffenen finanzielle Nachteile aus einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 ArbVG abfedern solle. Dieser Fall sei zB mit einem Bescheid, der die Beschaffenheit einer Liegenschaft betreffe und dessen Rechtswirkungen nicht durch einen Eigentümerwechsel berührt werden sollen, nicht vergleichbar.
Hinzu komme, dass aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des II. Teiles der Betriebsverfassung für Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes im nunmehrigen XXXX das Arbeitsverfassungsgesetz nicht gelte und insbesondere auch kein XXXX gewählt werden könne. Es würden daher sämtliche Voraussetzungen für Geltungsbereich, Abschluss und Wirkungsmöglichkeit eines Sozialplanes fehlen. Hinzu komme auch, dass es dem Vertragsbedienstetengesetz widerspreche, Zusatzansprüche in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Vielmehr regle das Vertragsbedienstetengesetz abschließend die Rechte und Pflichten aus den privatrechtlichen zum Bund bestehenden Dienstverhältnissen. Auch aus diesem Grund sei daher ein Parteiwechsel, wie von der belangten Behörde angenommen, auf den Bund nicht möglich.
Die Ansprüche der Arbeitnehmer eines Betriebs aus dem Sozialplan würden direkt in der Betriebsverfassung wurzeln. Die Möglichkeit einen Sozialplan durchzusetzen, gebe es lediglich in einem Betrieb, der auch der Betriebsverfassung unterliege. Arbeitnehmer des Bundes hätten diese Möglichkeit nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 33 ArbVG nicht. Darin zeige sich das überwiegende personale Element dieses Verwaltungsverhältnisses, das eine dingliche Wirkung dieser Verwaltungsrechtssache in dieser Konstellation ausschließe.
Die Ausführungen der belangten Behörde über die dingliche Wirkung dieser Verwaltungssache könnten überdies nur zutreffen, wenn ein Betriebsübergang oder eine Aufnahme in einen Betrieb vorliegen würde, der ebenfalls dem Regelungsregime der Betriebsverfassung unterliege. Darüber hinaus liege im vorliegenden Fall eben kein Betriebsübergang und keine Aufnahme vor, sondern ein gänzlicher Verlust der Teilrechtsfähigkeit der " XXXX " durch die Aufhebung von §§ 58a und 58b PatG, in welchen der teilrechtsfähige Bereich des XXXX bis XXXX geregelt gewesen sei. Damit hätte das XXXX seine Teilrechtsfähigkeit mit Wirkung zum XXXX gänzlich verloren. Durch diese sondergesetzliche Regelung hätte der Gesetzgeber den teilrechtsfähigen Bereich - der zuvor erst durch §§ 58a und 58b PatG geschaffen worden sei - schlicht abgeschafft. Der privatrechtliche Bereich " XXXX " sei daher rechtlich untergegangen. Eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des untergegangenen teilrechtsfähigen Bereichs widerspreche in eklatanter Weise den sondergesetzlichen Regelungen des PatG und komme aufgrund der Unanwendbarkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen auf den Bund nicht Frage.
Zudem regle § 33 ArbVG klar, dass die Bestimmungen des II. Teiles der Betriebsverfassung nicht für Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes gelten würde. Da die XXXX rechtlich untergegangen sei und der Rechtsnachfolger der XXXX die Republik Österreich - sohin der Bund sei - seien die Regelungen des II. Teiles der Betriebsverfassung jedenfalls nicht anwendbar. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass ausgegliederte Betriebe und rechtliche verselbständigte Betriebe auf keinen Fall mehr als Verwaltungsstellen qualifiziert werden könnten. Im Umkehrschluss müsse dies aber auch für den umgekehrten Fall gelten, wenn rechtlich verselbständigte Betriebe wieder rechtlich unselbständig bzw. Betriebe wieder eingegliedert würden, müsse auch der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG wieder gelten. Die eindeutige gesetzliche Regelung des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG ziehe daher eine Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages nach sich.
Schließlich führte die Mitbeteiligte überdies aus, weshalb aus ihrer Sicht auch die materiellen Voraussetzungen für den Abschluss eines Sozialplanes nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben der Mitbeteiligten, in der er zur Frage der Parteifähigkeit im Wesentlichen auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid verwies. Überdies gab er an, dass die Rechtsansicht der Mitbeteiligten hinsichtlich der "dinglichen Wirkung" unzutreffend sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeute die "dingliche Wirkung", dass Bescheide infolge ihrer Projekt- bzw. Sachbezogenheit an der Sache haften würden, unabhängig vom Wechsel der Person des Eigentümers. Bei "persönlichen" Verwaltungssachen komme es hingegen gerade auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten an. Für den gegenständlichen Fall lasse sich daraus ableiten, dass der beantragte Sozialplan jedenfalls auf keine persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten abstelle, sondern der Bescheid vielmehr projekt- bzw. sachbezogen gelte und dementsprechend die dabei begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften würden, unabhängig von einem Eigentümerwechsel. Im Sinne des § 31 Abs 6 und 7 ArbVG würde die Geltung des Sozialplanes bei Betriebszusammenschlüssen oder Aufnahmen in einen anderen Betrieb unberührt bleiben. Ein Sozialplan im Rahmen einer Betriebsvereinbarung stelle im Sinne der bisherigen Judikatur zu "persönlichen" Verwaltungssachen (zB Staatsbürgerschaften) kein höchstpersönliches Recht der betroffenen Mitarbeiter dar. Eine Schlussfolgerung dahingehend, dass eine dingliche Wirkung ausgeschlossen sei, weil für Arbeitnehmer des Bundes iSd § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG die Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung zu schließen, nicht bestehe, sei schlichtweg unrichtig und stehe in keinem Zusammenhang.
Schließlich führte der Beschwerdeführer überdies aus, weshalb aus seiner Sicht die materiellen Voraussetzungen für den Abschluss eines Sozialplanes erfüllt seien.
Mit Schreiben vom XXXX erstattete die Mitbeteiligte eine Äußerung, mit der sie neuerlich auf ihre mangelnde Parteifähigkeit hinwies und angab, dass in der vorliegenden Konstellation jedenfalls eine persönliche Verwaltungssache vorliege. Im Übrigen wurde im Wesentlichen die bisherige Rechtsansicht wiederholt.
Mit Schreiben vom XXXX legte die Mitbeteiligte eine OGH-Entscheidung vor und erstattete eine Äußerung, in der sie zusammengefasst darauf hinwies, dass sich daraus ergebe, dass bei "staatlichem Insourcing" keine allgemeine Pflicht zu systemfremder Vertragsgestaltung bestünde, sondern die Regelungen des Dienstrechtes des Bundes zur Anwendung kämen. So führe der OGH wörtlich aus: "Mit anderen Worten entlässt der EuGH im Fall der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit von einem Privaten auf den Staat den Letzteren aus der Pflicht zur Weiterführung aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis insoweit, als eine Kompatibilität mit dem in der Folge anzuwendenden Dienstrecht auch bei einer von Anfang an erfolgten Tätigkeit für diese staatliche Einrichtung zwingend nicht gegeben gewesen wäre."
Da § 176 Abs 3 PatG das Dienstalter des Vertragsbediensteten ohnehin berücksichtige, bestünden keine weitergehenden Ansprüche. Insbesondere gebe es keine Grundlage für einen Sondervertrag in einer solchen Konstellation. Die nur sehr eingeschränkte Zulässigkeit von Sonderverträgen schütze - so der OGH - auch den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber vor den Kosten sachlich nicht gerechtfertigter Privilegierungen. Klar komme der OGH schließlich zum Ergebnis, dass der Kläger ohnedies genauso behandelt werde, als wäre er von Anfang an Vertragsbediensteter des XXXX gewesen und stünden ihm daher keine weitergehenden Ansprüche zu. Dieses Ergebnis bestätige auch das Vorbringen der Mitbeteiligten im vorliegenden Fall. Es bestehe kein Anspruch auf Abschluss eines Sozialplanes in einem Fall wie dem vorliegenden.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies darauf hin, dass Thema im Verfahren vor dem OGH die Geltendmachung einer Entgeltdifferenz aufgrund eines erfolgten Vorbildungsausgleichs gewesen sei. Gegenständlich gehe es hingegen um die Festsetzung eines Sozialplans. Dieser hätte genau den Zweck, Nachteile abzufedern, wie sie auch im zitierten Verfahren beim ASG geltend gemacht worden seien. Wäre eine individuelle Geltendmachung auf dem Zivilrechtsweg zum Zwecke des Nachteilsausgleichs bei Betriebsübergängen, wie im zitierten Fall, denkbar, so sei die Möglichkeit der Erstellung eines Sozialplanes obsolet. Die Regelung des § 176c PatentG sei laut der Entscheidung des OGH die speziellere zu §§ 3 ff AVRAG und besage, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten beim XXXX verpflichtend sei. Unter anderem auch daraus schließe der OGH, dass der Abschluss eines allfälligen Sondervertrages (zu besseren Bedingungen) nicht möglich sei. Aus dieser Entscheidung könne hingegen nicht abgeleitet werden, dass der Abschluss eines Sozialplanes mit dem XXXX nicht zulässig sei. Es sei daher keine Relevanz der zitierten Entscheidung des OGH für das gegenständliche Verfahren abzuleiten.
Mit Schreiben vom XXXX erstattete die Mitbeteiligte zur vorgelegten OGH-Entscheidung eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen angab, dass die Entscheidung insofern relevant sei, als auch der OGH festgestellt habe, dass ein Anspruch des klagenden Arbeitnehmers der XXXX auf Aufrechterhaltung seiner früheren Entgelthöhe nicht zu Recht bestehe. Dabei habe sich der OGH auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Delahaye berufen. Der OGH verweise insbesondere darauf, dass bei staatlichem Insourcing keine allgemeine Pflicht zu systemfremder Vertragsgestaltung bestehe. Weiters werde darauf verwiesen, dass § 176 Abs 2 PatG das Dienstalter des Vertragsbediensteten ohnedies berücksichtige. Obwohl der OGH bereits zutreffend festgehalten hätte, dass ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Entgelte in der gegenständlichen Konstellation nicht bestehe, versuche der Beschwerdeführer genau dieses Ergebnis, zumindest für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von fünf Jahren, durch einen erzwungenen Sozialplan zu erreichen. Es sei aber nicht der Sinn eines Sozialplans, Gehaltsdifferenzen für einzelne wenige Dienstnehmer durchzusetzen, auf die auch individualrechtlich kein Anspruch bestehen könne. Der Sinn eines Sozialplans sei, Nachteile eines wesentlichen Teils der Belegschaft, die üblicherweise aus dem Verlust des Arbeitsplatzes resultierten, abzufedern. Aufgrund der Regelung des § 176 PatG sei vom Gesetzgeber ohnedies geregelt worden, dass alle Dienstnehmer weiterhin einen Arbeitsplatz beim Bund hätten und die bisherigen Vordienstzeiten so berücksichtigt werden müssten, als hätte der Angestellte schon immer beim Bund gearbeitet. Die Entscheidung des OGH unterstreiche die Rechtsauffassung der Mitbeteiligten, dass die Voraussetzungen für einen Sozialplan nicht vorliegen würden. Insbesondere werde erneut auf die mangelnde Parteifähigkeit und die fehlenden materiellen Voraussetzungen für einen Sozialplan hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der ursprüngliche Antragsgegner - das XXXX im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit - war der teilrechtsfähige Bereich des XXXX nach §§ 58a und 58b PatentG, der als " XXXX auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anbot. Mit der XXXX , wurde die Teilrechtsfähigkeit ersatzlos mit der am XXXX in Wirkung tretenden Aufhebung der §§ 58a und 58b PatentG beseitigt (§ 180c Abs 1 PatentG).
§ 176c Abs 1 PatentG berechtigte dabei jene ArbeitnehmerInnen, die in einem Arbeitsverhältnis zum XXXX im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß § 58b standen und nicht gleichzeitig MitarbeiterInnen des XXXX im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund waren, dazu, mit dem Außerkrafttreten des § 58b in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - XXXX ) zu wechseln. Gemäß Abs 3 leg cit gelten für diese DienstnehmerInnen die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes.
Mit dem Außerkrafttreten der §§ 58a und 58b PatentG übernahm der Bund weiterhin das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das XXXX im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat (§ 176c Abs 4 PatentG).
Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG (Sozialplan).
Die Mitbeteiligte bestritt einerseits die Zulässigkeit des Antrags und andererseits dessen inhaltliche Berechtigung.
Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde die beantragte Schlichtungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung eröffnet und die von den Parteien zuvor namhaftgemachten Personen zum Vorsitzenden bzw. zu den Beisitzern bestellt.
Die errichtete Schlichtungsstelle erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Bezeichnung des Antragsgegners auf die nunmehrige Mitbeteiligte, Republik Österreich, berichtigt und der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG inhaltlich abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde und machte unter Darlegung näherer Beschwerdegründe im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit zu Spruchpunkt 2., nämlich die Abweisung des Antrags auf Festsetzung eines Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG, geltend. Den Ausführungen zu Spruchpunkt 1., sohin der Parteifähigkeit der Mitbeteiligten, wurde nicht entgegengetreten.
Seit ihrer Einrichtung waren bei der XXXX dauernd mehr als XXXX Arbeitnehmer angestellt; zum Stichtag XXXX waren XXXX Personen bei der XXXX beschäftigt (insgesamt beim XXXX XXXX ), deren Dienstverhältnisse vom Bund mit XXXX übernommen wurden. Diese Neubegründung der Arbeitsverhältnisse mit dem Bund unter Anwendung des Vertragsbedienstetengesetz 1948 führten bei XXXX Mitarbeitern der ehemaligen XXXX zu Einkommensverlusten in unterschiedlichem Ausmaß. Das Vermögen der XXXX betrug zum Stichtag XXXX etwa ? XXXX .
Die XXXX verlor am XXXX während des anhängigen Verfahrens ihre Rechtsfähigkeit. Die Mitbeteiligte ist im vorliegenden Fall nicht in die Parteistellung der XXXX eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels materiengesetzlicher Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art 130 Abs 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art 130 Abs 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
Einschlägige Bestimmungen des ArbVG
Gemäß § 33 Abs 2 ArbVG sind die Bestimmungen des II. Teiles der Betriebsverfassung nicht anwendbar auf Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
Gemäß § 34 Abs 1 ArbVG gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
Gemäß § 34 Abs 2 ArbVG hat das Gericht auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichtes hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
Gemäß § 34 Abs 3 ArbVG sind zur Klage im Sinne des Abs 2 bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der XXXX , mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand ist im Verfahren parteifähig.
Gemäß § 35 Abs 1 ArbVG hat das Gericht auf Grund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes gemäß § 34 Abs 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.
Gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG können Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 unter anderem zu Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, abgeschlossen werden.
Gemäß 109 Abs 1 ArbVG ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den XXXX von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem XXXX ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des XXXX hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen oder die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs 1 Z 1 bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst.
Gemäß § 144 Abs 1 ArbVG ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befassten Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. Bei Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich Betriebe umfasst, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist der Sitz des Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend. Durch Vereinbarung der Streitteile kann die Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befassten Gerichtshofes errichtet werden. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten.
Gemäß § 146 Abs 2 letzter Satz ArbVG kann gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zu A)
Die Behörde hat die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen (vgl. VwSlg 16.728 A/2005) und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 98/06/0141, 25.03.1999; 2000/05/0012, 19.09.2000; 2012/02/0198; 16.11.2012).
Im vorliegenden Fall verlor der ursprüngliche Antragsgegner - das XXXX im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ( XXXX ) - mit der XXXX , die Teilrechtsfähigkeit ersatzlos mit der am XXXX in Wirkung tretenden Aufhebung der §§ 58a und 58b PatentG (§ 180c Abs 1 PatentG).
§ 176c Abs 1 PatentG berechtigte dabei jene ArbeitnehmerInnen, die in einem Arbeitsverhältnis zum XXXX im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß § 58b standen und nicht gleichzeitig MitarbeiterInnen des XXXX im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund waren, dazu, mit dem Außerkrafttreten des § 58b in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - XXXX ) zu wechseln. Gemäß Abs 3 leg cit gelten für diese DienstnehmerInnen die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes.
Mit dem Außerkrafttreten der §§ 58a und 58b PatentG übernahm der Bund weiterhin das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das XXXX im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat (§ 176c Abs 4 PatentG).
§ 58a Abs 1 PatentG idF BGBl I 2013/126 regelte die Teilrechtsfähigkeit der XXXX dahingehend, dass sie für bestimmte XXXX auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes berechtigt war, Vermögen und Rechte zu erwerben. Selbstverständlich erstreckte sich die Teilrechtsfähigkeit der XXXX auch auf den Abschluss der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Verträge, insbesondere Dienstverträge. Schon § 58b Abs 3 PatentG idF BGBl I 2013/126 hielt hierzu fest, dass auf Dienst- und Werkverträge, die vom XXXX im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen werden, das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung findet und stellt klar, dass hierdurch kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird. Den Materialien ist hierzu zu entnehmen, dass dadurch die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, die Arbeits- und Dienstverhältnisse regeln, angesprochen werden. Ohne besondere Erwähnung zu bedürfen, fänden auch alle übrigen auf die konkrete Situation zutreffenden Rechtsvorschriften Anwendung, die allgemein für natürliche und juristische Personen gelten würden (393 dB XXIV. GP S. 6).
Der damalige Antragsgegner, die XXXX , im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bis XXXX , war daher berechtigt, Arbeitsverträge zur Erfüllung seiner Agenden einzugehen und unterlag diesbezüglich den entsprechenden arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen, konkret daher auch dem ArbVG. In einer Reflexwirkung wäre daher der XXXX jedenfalls die Parteifähigkeit zugekommen, um Antragsgegnerin eines gegen sie gerichteten Antrags auf Erzwingung eines Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG sein zu können (vgl. hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 10 mwN).
Da gegenständlich ein antragsgebundenes Verfahren vorliegt, wurde dieses mit Einbringung des Antrags durch den Beschwerdeführer vom XXXX anhängig und hierdurch eingeleitet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 4 mwN).
Verliert eine Partei während eines anhängigen Verfahrens ihre Rechtsfähigkeit, ist das Verfahren aber soweit möglich mit ihrem Rechtsnachfolger fortzusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 11).
Das anwendbare AVG enthält hierfür aber keine besonderen Vorschriften. Der VwGH stellt regelmäßig darauf ab, ob eine "persönliche" Verwaltungssache vorliegt, bei welcher eine Rechtsnachfolge regelmäßig nicht in Betracht kommt, oder eine "dingliche", bei welcher der Rechtsnachfolger in die Parteistellung eintritt (vgl. VwGH 91/09/0047). Bescheide mit dinglicher Wirkung ergehen zwar an Personen, stellen ihrer Rechtsnatur nach aber ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten nur auf Eigenschaften der Sache ab (vgl. ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 24 ff).
Die belangte Behörde bejahte eine dingliche Wirkung des beantragten Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG mit der Begründung, dass dieser als Betriebsvereinbarung nach § 31 Abs 4 ArbVG in seiner Geltung durch einen Übergang des Betriebs auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt würde bzw. diese selbst bei Zusammenschluss mit bzw. Aufnahme in einen anderen Betrieb unabhängig von der Person des Betriebsinhabers weitergelte (§ 31 Abs 6 und 7 ArbVG). Aus diesem Grund sei die Mitbeteiligte als Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 176c Abs 4 PatentG) der XXXX in die Parteistellung ebendieser nachgefolgt, weshalb die Parteibezeichnung im Spruch des angefochtenen Bescheides geändert worden sei.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts liegt jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine dingliche Wirkung des beantragten Sozialplans, sondern vielmehr eine persönliche Rechtssache vor, weshalb die Mitbeteiligte nicht in die Parteistellung der XXXX eingetreten ist.
Hierzu ist festzuhalten, dass persönliche Verwaltungssachen persönliche Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben. Bei derartigen Verwaltungssachen, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet sind, kommt eine Rechtsnachfolge in aller Regel nicht in Betracht (vgl. VwGH 2000/05/0020; VwGH 2009/01/0038). Hierbei handelt es sich um Bescheide, die insbesondere auch Versorgungsansprüche betreffen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 27).
Nach Pauger ist in jenen Zweifelsfällen, in denen wegen Vorliegens personaler und dinglicher Elemente Zweifel bestehen, der Nichtdinglichkeit der Vorzug zu geben bzw. auf das Überwiegen der Elemente abzustellen (vgl. Pauger, ZfV 1984/3/250).
Die Entscheidung einer Behörde über einen Sozialplan ist ein Bescheid, der als Betriebsvereinbarung gilt. Eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan wird vom privaten Arbeitgeber und dem XXXX abgeschlossen und berechtigt die dem Betrieb angehörigen Arbeitnehmer bzw. verpflichtet den Arbeitgeber. Es handelt sich daher um einen Bescheid mit Versorgungscharakter, der den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet und der für die Betroffenen finanzielle Nachteile aus einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 ArbVG abfedern soll - sohin um eine Rechtssache, die zumindest überwiegend in den persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet ist.
Hinzu kommt, dass aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des II. Teiles der Betriebsverfassung für Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes im nunmehrigen XXXX das Arbeitsverfassungsgesetz nicht gilt und insbesondere auch kein XXXX gewählt werden kann. Die Ansprüche der Arbeitnehmer eines Betriebes aus einem Sozialplan wurzeln jedoch direkt in der Betriebsverfassung. Die Möglichkeit, einen Sozialplan durchzusetzen, gibt es lediglich in einem Betrieb, der auch der Betriebsverfassung unterliegt. Arbeitnehmer des Bundes haben diese Möglichkeit nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 33 ArbVG nicht. Darin zeigt sich ebenfalls das überwiegende personale Element dieses Verwaltungsrechtsverhältnisses, das eine dingliche Wirkung im hiesigen Fall ausschließt. Es fehlen sämtliche Voraussetzungen für Geltungsbereich, Abschluss und Wirkungsmöglichkeit eines Sozialplans. Überdies widerspricht es auch dem Vertragsbedienstetengesetz, Zusatzansprüche in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, zumal das Vertragsbedienstetengesetz vielmehr abschließend die Rechte und Pflichten aus den privatrechtlichen zum Bund bestehenden Dienstverhältnissen regelt. Auch aus diesem Grund ist ein Parteiwechsel, wie von der belangten Behörde angenommen, nicht möglich.
Die Ausführungen der belangten Behörde über die dingliche Wirkung dieser Verwaltungssache könnten zudem nur zutreffen, wenn ein Betriebsübergang oder eine Aufnahme in einen Betrieb vorliegen würde, der ebenfalls dem Regelungsregime der Betriebsverfassung unterliegt. Im vorliegenden Fall liegen jedoch überhaupt kein Betriebsübergang und keine Aufnahme vor, sondern vielmehr ein gänzlicher Verlust der Teilrechtsfähigkeit der XXXX durch die Aufhebung der §§ 58a und 58b PatG, in denen der teilrechtsfähige Bereich des XXXX bis XXXX geregelt war. Damit hat das XXXX seine Teilrechtsfähigkeit mit Wirkung zum XXXX gänzlich verloren. Durch diese sondergesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber den teilrechtsfähigen Bereich - der zuvor erst durch §§ 58a und 58b geschaffen worden war - schlicht abgeschafft. Der privatrechtliche Bereich XXXX ist daher rechtlich untergegangen.
Eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des untergegangenen teilrechtsfähigen Bereichs widerspricht sohin zusätzlich den sondergesetzlichen Regelungen des PatG und kommt aufgrund der Unanwendbarkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen gem. § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG auf den Bund nicht in Betracht.
Die Sondersituation im Post- und Telekombereich, die der Beschwerdeführer im Antrag auf Festsetzung des Sozialplans ins Treffen führte - ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort wurden eben gerade andere sondergesetzliche Regelungen getroffen, die für das XXXX in keiner Weise anwendbar sind.
Im vorliegenden Fall ist der privatrechtliche Bereich der XXXX somit rechtlich untergegangen. Es liegt aus den oben dargelegten Gründen eine persönliche Verwaltungsrechtssache vor. Die Mitbeteiligte ist daher nicht in die Parteistellung der rechtlich untergegangenen XXXX nachgefolgt.
Mangels Parteifähigkeit der untergegangenen XXXX und mangels Nachfolge der Mitbeteiligten in die Parteistellung der XXXX war der Bescheid der belangten Behörde daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG mangels Parteifähigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im vorliegenden Fall konnte der Sachverhalt durch die Aktenlage, insbesondere durch die bereits vorgelegten Beweismittel hinreichend geklärt werden und es waren darüber hinaus nur Rechtsfragen zu klären. Des Weiteren wurde zu diesen in der Beschwerde und den daraufhin erstatteten Äußerungen der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers ausreichend Vorbringen zur Klärung der Rechtsfragen erstattet, sodass das erkennende Gericht der Ansicht war, dass eine mündliche Erörterung und die Aufnahme der weiteren beantragten Beweise, insbesondere Zeugeneinvernahmen zu etwaigen materiellen Voraussetzungen des Sozialplans, keine weitere Klärung der Rechtsfragen und des Sachverhalts gebracht hätte. Aus diesem Grund konnte trotz diesbezüglichem Antrag auf Zeugeneinvernahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es gibt - soweit überblickbar - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob angesichts § 180c Abs 1 iVm § 176c Abs 4 PatG und dem Außerkrafttreten von § 58a und § 58b PatG die Republik Österreich als Rechtsnachfolgerin des untergegangenen teilrechtsfähigen Bereichs des XXXX in die Parteistellung im Verfahren eintreten kann, zumal nicht erkennbar ist, ob für derartige rechtlich verselbständigte Betriebe, die wieder rechtlich unselbständig bzw. wieder eingegliedert werden, der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG wieder gilt (Nichtanwendbarkeit des II. Teiles der Betriebsverfassung für Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes). Überdies erblickt das BVwG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten Sozialplan um eine persönliche oder dingliche Verwaltungsrechtssache handelt.
Schlagworte
Betriebsrat Betriebsvereinbarung Bund Geltungsbereich Parteifähigkeit Parteistellung Rechtsnachfolger Rechtswidrigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W121.2182634.1.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020