Norm
ArbVG §96 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch Vereinbarung der Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst auf ein ihm nicht unterliegendes Arbeitsverhältnis kann nicht der Geltungsbereich des Disziplinarverfahrens ausgedehnt werden; die vereinbarten matariell-rechtlichen Kündigungsbeschränkungen bleiben aber aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108011Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_008OBA00170_97A0000_001