Norm: ArbVG §144ArbVG §145ArbVG §148
Rechtssatz: Vom Betriebsrat bestellte Beisitzer einer Einigungsstelle nach § 50 BetrVG 1952 haben auf Grund diese Gesetzes keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung eines Honorars gegen den Arbeitgeber. Veröff: AuR 1974,60 (zustimmend Lindner) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104174 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: ArbVG §144ArbVG §145ArbVG §148
Rechtssatz: Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber jedenfalls dann einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der von ihm eingegangenen Honorarverbindlichkeiten gegenüber den von ihm bestellten Beisitzern, wenn anders qualifizierte Mitglieder der Einigungsstelle, denen der Betriebsrat Vertrauen entgegenbringen müßte, nicht zu gewinnen, waren und die Honorarzusage sich in einer vernünftigen Höhe bewegt. Verö... mehr lesen...
Norm: ArbVG §144ArbVG §145ArbVG §148
Rechtssatz: Der Betriebsrat und die Mitglieder der Einigungsstelle, deren vereinbartes Honorar in einem bestimmten Verhältnis zu dem des Vorsitzenden der Einigungsstelle steht, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Höhe des vom Arbeitgeber mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle vereinbarten Honorars. Veröff: AuR 1974,54 (zustimmend Lindner) Schlagworte ... mehr lesen...