RS OGH 1973/4/6 1ABR20/72

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Veröffentlicht am 06.04.1973
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Norm

ArbVG §144
ArbVG §145
ArbVG §148

Rechtssatz

Der Betriebsrat und die Mitglieder der Einigungsstelle, deren vereinbartes Honorar in einem bestimmten Verhältnis zu dem des Vorsitzenden der Einigungsstelle steht, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Höhe des vom Arbeitgeber mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle vereinbarten Honorars. Veröff: AuR 1974,54 (zustimmend Lindner)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104171

Dokumentnummer

JJR_19730406_AUSL000_001ABR00020_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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