Norm
ArbVG §144Rechtssatz
Der Betriebsrat und die Mitglieder der Einigungsstelle, deren vereinbartes Honorar in einem bestimmten Verhältnis zu dem des Vorsitzenden der Einigungsstelle steht, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Höhe des vom Arbeitgeber mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle vereinbarten Honorars. Veröff: AuR 1974,54 (zustimmend Lindner)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104171Dokumentnummer
JJR_19730406_AUSL000_001ABR00020_7200000_002