Norm
ArbVG §144Rechtssatz
Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber jedenfalls dann einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der von ihm eingegangenen Honorarverbindlichkeiten gegenüber den von ihm bestellten Beisitzern, wenn anders qualifizierte Mitglieder der Einigungsstelle, denen der Betriebsrat Vertrauen entgegenbringen müßte, nicht zu gewinnen, waren und die Honorarzusage sich in einer vernünftigen Höhe bewegt. Veröff: AuR 1974,54 (zustimmend Lindner)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104170Dokumentnummer
JJR_19730406_AUSL000_001ABR00020_7200000_001