Begründung: Die Klägerin war ab 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Wahl zum Angestelltenbetriebsrat, der drei Mitglieder hat, wurde sie zum dritten und letzten Ersatzmitglied gewählt. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder vereinbarten nach der Wahl, dass im Falle der Verhinderung eines Mitglieds nicht das entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag zur Vertretung berechtigte Ersatzmitglied nachrücken sollte, sondern dass jedem Mitglied ein bestimmtes Ersa... mehr lesen...
Norm: ArbVG §65 Abs2ArbVG §120 Abs4 Z1
Rechtssatz: § 65 Abs 2 Satz 3 ArbVG ermöglicht nur einen Verzicht des zum Nachrücken berufenen Ersatzmitglieds für den konkreten Anlassfall. Ein genereller „Vorwegverzicht" ist unwirksam. Ein nach § 65 Abs 2 ArbVG nicht zum Nachrücken berufenes Ersatzmitglied genießt auch dann keinen Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG, wenn es de facto ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten hat und der Ar... mehr lesen...
Norm: ArbVG §65 Abs2ArbVG §120 Abs4 Z1
Rechtssatz: § 65 Abs 2 Satz 3 ArbVG ermöglicht nur einen Verzicht des zum Nachrücken berufenen Ersatzmitglieds für den konkreten Anlassfall. Ein genereller „Vorwegverzicht" ist unwirksam. Ein nach § 65 Abs 2 ArbVG nicht zum Nachrücken berufenes Ersatzmitglied genießt auch dann keinen Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG, wenn es de facto ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten hat und der Ar... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2
Rechtssatz: Der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz gilt ohne Unterscheidung, ob der Wahlwerber für die Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Betriebsrates auftritt. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 8 ObA 254/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 ObA 254/95 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2
Rechtssatz: Der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz gilt ohne Unterscheidung, ob der Wahlwerber für die Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Betriebsrates auftritt. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 8 ObA 254/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 ObA 254/95 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1. April 1971 im Betrieb der beklagten Partei beschäftigt. Seit etwa 14 Jahren übte er die Funktion eines Obersieders aus. Mit einer Betriebsvereinbarung wurde für die bei der beklagten Partei mindestens drei Monate beschäftigten Arbeiter die Kündigung durch den Arbeitgeber an das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe gebunden, etwa die beharrliche oder gröbliche Verletzung der Dienstpflichten oder die offensichtliche Vernachlässigung der ihm... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2
Rechtssatz: Offenkundig ist die Bewerbung, wenn sich der Arbeitgeber bei entsprechender Nachforschung davon Kenntnis verschaffen konnte. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 222/91 Entscheidungstext OGH 18.12.1991 9 ObA 222/91 Veröff: RdW 1992,250 = Arb 11002 = WBl 1992,197 = ecolex 1992,259 European Case... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2
Rechtssatz: Eine Kenntnis des Arbeitgebers von der Wahlbewerbung ist nicht Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Entscheidungstexte 9 ObA 222/91 Entscheidungstext OGH 18.12.1991 9 ObA 222/91 Veröff: RdW 1992,250 = Arb 11002 = WBl 1992,197 = ecolex 1992,259 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2
Rechtssatz: Offenkundig ist die Bewerbung, wenn sich der Arbeitgeber bei entsprechender Nachforschung davon Kenntnis verschaffen konnte. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 222/91 Entscheidungstext OGH 18.12.1991 9 ObA 222/91 Veröff: RdW 1992,250 = Arb 11002 = WBl 1992,197 = ecolex 1992,259 European Case... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2
Rechtssatz: Eine Kenntnis des Arbeitgebers von der Wahlbewerbung ist nicht Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Entscheidungstexte 9 ObA 222/91 Entscheidungstext OGH 18.12.1991 9 ObA 222/91 Veröff: RdW 1992,250 = Arb 11002 = WBl 1992,197 = ecolex 1992,259 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: ArbVG §65ArbVG §120 Abs4 Z1BRG §18 Abs9
Rechtssatz: Das Aufrücken eines Ersatzmitgliedes an die Stelle eines Mitgliedes des Betriebsrates erfolgt grundsätzlich von Gesetzes wegen bei Eintritt des entsprechenden Tatbestandes ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Betriebsinhaber oder das Einigungsamt verständigt werden (Arb 5360). Entscheidungstexte 4 Ob 5/75 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §65ArbVG §120 Abs4 Z1BRG §18 Abs9
Rechtssatz: Das Aufrücken eines Ersatzmitgliedes an die Stelle eines Mitgliedes des Betriebsrates erfolgt grundsätzlich von Gesetzes wegen bei Eintritt des entsprechenden Tatbestandes ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Betriebsinhaber oder das Einigungsamt verständigt werden (Arb 5360). Entscheidungstexte 4 Ob 5/75 Entscheidungstext ... mehr lesen...