Norm
ArbVG §65Rechtssatz
Das Aufrücken eines Ersatzmitgliedes an die Stelle eines Mitgliedes des Betriebsrates erfolgt grundsätzlich von Gesetzes wegen bei Eintritt des entsprechenden Tatbestandes ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Betriebsinhaber oder das Einigungsamt verständigt werden (Arb 5360).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051024Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00005_7500000_003