Norm
ArbVG §65 Abs2Rechtssatz
§ 65 Abs 2 Satz 3 ArbVG ermöglicht nur einen Verzicht des zum Nachrücken berufenen Ersatzmitglieds für den konkreten Anlassfall. Ein genereller „Vorwegverzicht" ist unwirksam.
Ein nach § 65 Abs 2 ArbVG nicht zum Nachrücken berufenes Ersatzmitglied genießt auch dann keinen Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG, wenn es de facto ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten hat und der Arbeitgeber von dieser Vertretung verständigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120119Dokumentnummer
JJR_20050803_OGH0002_009OBA00059_05Z0000_001