RS OGH 2005/8/3 9ObA59/05z

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Veröffentlicht am 03.08.2005
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Norm

ArbVG §65 Abs2
ArbVG §120 Abs4 Z1

Rechtssatz

§ 65 Abs 2 Satz 3 ArbVG ermöglicht nur einen Verzicht des zum Nachrücken berufenen Ersatzmitglieds für den konkreten Anlassfall. Ein genereller „Vorwegverzicht" ist unwirksam.

Ein nach § 65 Abs 2 ArbVG nicht zum Nachrücken berufenes Ersatzmitglied genießt auch dann keinen Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG, wenn es de facto ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten hat und der Arbeitgeber von dieser Vertretung verständigt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120119

Dokumentnummer

JJR_20050803_OGH0002_009OBA00059_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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