Die Kläger und die Beklagten sind Angestellte der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte. Sie haben sich alle - neben anderen Bediensteten - zu Beginn des Jahres 1977 um die ausgeschriebene Stelle eines Leiters der Arbeitsgruppe O 63 (Lohnnachweis) in der Organisationseinheit 06 beworben. Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte besteht ein Personalausschuß, in welchem die Dienstnehmer durch zwei vom Betriebsrat entsandte Mitglieder vert... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115 Abs4
Rechtssatz: Die Geheimhaltungspflicht nach § 115 Abs 4 ArbVG besteht gegenüber jedermann. Entscheidungstexte 4 Ob 91/78 Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 91/78 Veröff: SZ 51/146 = Arb 9742 = ZAS 1979,176 (mit Anmerkung von Marhold) = DRdA 1979,394 (mit Anmerkung von Reischauer) European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115 Abs4ArbVG §157
Rechtssatz: Die Geheimhaltungspflicht nach § 115 Abs 4 ArbVG wird nicht verletzt, wenn ihre Einhaltung mit der Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates derart kollidieren würde, daß der Nachteil für die Belegschaft schwerwiegender wäre, als der Nachteil für den von der Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht Betroffenen. Entscheidungstexte 4 Ob 91/7... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115 Abs4ArbVG §157 Abs1
Rechtssatz: Der durch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Mitglied des Betriebsrates betroffene Dienstnehmer hat das Recht, das Einigungsamt anzurufen. Entscheidungstexte 4 Ob 91/78 Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 91/78 Veröff: SZ 51/146 = Arb 9742 = ZAS 1979,176 (mit Anmerkung von Marhold) = DRdA 1979,394 (mit ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ArbVG §115 Abs4ArbVG §157
Rechtssatz: Die Interessenabwägung nach § 115 Abs 4 ArbVG hat auch dann zu gelten, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder Partei- oder auch ein anderer Dienstnehmer zur Wahrung seiner Interessen oder nur zur Abwehr eines Eingriffes - vor Gericht oder vor dem Einigungsamt auftritt. Entscheidungstexte 4 Ob 91/78 Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...
Norm: AktG §84AktG §99ArbVG §110 Abs3ArbVG §115 Abs4ArbVG §120
Rechtssatz: Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Veröff: AuR 1974,380 (kritisch Hensche) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104178 Dokumentnummer JJR_19740404_AUSL000_002AZR00452_7300000_001 mehr lesen...