Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist Rechtsträgerin einer Sonderkrankenanstalt, in der (unstrittig) 60 Arbeiter beschäftigt sind, auf deren Dienstverhältnis die Dienstordnung C (im Folgenden: DO.C) für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs Anwendung findet. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs in der SKA ist es notwendig, dass Arbeiter während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden; für eine solche Dienstleistung wird Ersatzruhe gewährt. Die Dienst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 5. 8. 2002 bis 21. 4. 2004 als Anlernling zur Ausbildung als zahnärztliche Ordinationshilfe bei der Beklagten beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 590 EUR zuzüglich einer monatlichen Zulage von 60 EUR. Der dem Kollektivvertrag für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten unterliegende „Anlernvertrag", der von den Streitteilen geschlossen wurde, hatte auszugsweise folgenden Inhalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Klägerinnen stehen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei, auf welches die DO.A anzuwenden ist. Die Erstklägerin arbeitete bis 22. 8. 1996 Vollzeit, nach Karenz- und Sonderurlaub trat sie ihren Dienst am 28. 6. 1999 wieder an und hielt zunächst eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden ein. Seit 1. 7. 2001 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden. Lediglich in der Zeit vom 1. 12. 1993 bis 22. 8. 1996 hatte sie wegen i... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl 1996/757, wurde zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt/Bereich Datenverarbeitung, einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, wahrgenommenen Aufgaben die Antragstellerin unter der Firma "Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (BRZ GmbH) errichtet. Diese Gesellschaft entstand mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes per 1. 1. 1997 (§ 1 Abs 1, § 38 BRZGmbH-Ge... mehr lesen...
Begründung: Der hier maßgebliche Kollektivvertrag für das Bodenpersonal der A***** vom 23. 7. 1987 wurde zwischen dem antragstellenden Fachverband der Luffahrtunternehmen der Wirtschaftskammer Österreich und der Antragsgegnerin, der Gewerkschaft der Bediensteten im Handel, Transport und Verkehr geschlossen. Dieser Kollektivvertrag enthält in seinem Anhang I die Bestimmungen über die Ein- und Umstufung sowie die jährliche Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe in der jeweiligen Verw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. 11. 1997 bis zum 30. 4. 1998 eine Montagezulage in der Höhe von S 7.047,40 brutto sowie eine Entfernungszulage in der Höhe von S 7.754,-- brutto mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er von seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, seit 1994 der Firma B*****, deren Betrieb ca 5 km vom ständigen Betrieb des Beklagten entfernt ist, als Montagearbeiter zur Verfügung gestellt worden sei, wobei seine jeweilige Abwesenheit von d... mehr lesen...
Begründung: Die Ö***** F***** S***** GesmbH besitzt eine Gewerbeberechtigung für das industriemäßige Gewerbe der fabrikmäßigen Erzeugung von Isotopen sowie von technischen Geräten auf dem Gebiet der Atomenergie. Für die Antragsgegnerin gilt der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie (Rahmenkollektivvertrag) vom 1. 11. 1991. Dieser wurde zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten und der Wirtschaftskammer Österreich abgeschlossen.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war zunächst vom 1. 4. 1992 bis 30. 6. 1992 im Rahmen eines befristeten Angestelltenvertrages als Innendienstangestellter der beklagten Partei tätig. Vom 1. 7. 1992 bis 6. 7. 1992 wurde er zum ordentlichen Präsenzdienst einberufen, sodann aber wegen Untauglichkeit entlassen. Am 13. 7. 1992 setzte er sein Dienstverhältnis bei der beklagten Partei fort und zwar zunächst im Rahmen eines bis 30. 9. 1992 befristeten Dienstverhältnisses. Im Anschluß da... mehr lesen...
Norm: ArbVG §11 Abs2
Rechtssatz: Die Kollektivvertragsparteien können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten. Da der Wirksamkeitsbeginn durch Kundmachung durch verschiedene organisatorische Belange oft schwer abschätzbar ist, besteht ein praktisches Bedürfnis der Kollektivvertragsparteien, den Wirksamkeitsbeginn durch Vereinbarung festzulegen und liegt diese... mehr lesen...
Norm: ArbVG §11 Abs2ArbVG §14
Rechtssatz: 1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend. 2) Daraus folgt, daß ein später kundgemachter KollV einem später "abgeschlossenen", aber früher kundgemachten KollV materiell derogiert. (Posterioritätsprinzip bei KollV) Entscheidungstexte 9 ObA 123... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.4.1990 bis 15.10.1990 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter mit einem vereinbarten Monatsentgelt von S 12.000 brutto angestellt. Auf das Dienstverhältnis ist der Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie (im folgenden: KV) und der Zusatzkollektivvertrag der Angestellten des Metallbereiches anzuwenden; danach war der Kläger in die Verwendungsgruppe III einzustufen. § 15 Abs 2 KV lautet: "Die Einreihung in die Verwe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §11 Abs2ArbVG §14 Abs3
Rechtssatz: Ebenso wie die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch ein gehörig kundgemachtes Gesetz erfolgen kann, bedarf die authentische Interpretation eines KollV durch die Kollektivvertragsparteien zur Entfaltung der Normwirkung gemäß § 11 Abs 2 und § 14 Abs 3 ArbVG der Kundmachung ihres Abschlusses. Mangels Kundmachung kann daher ein Briefwechsel der Kollektivvertragsparteien nicht als gegenü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt der beklagten Partei gegenüber die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei über den 12.7.1983 hinaus. Zur
Begründung: führt er im wesentlichen aus, die am 12.7.1983 von der beklagten Partei ausgesprochene Entlassung sei rechtsunwirksam, weil sie nicht mt einem Disziplinarerkenntnis erfolgt sei. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsuntern... mehr lesen...