RS OGH 1995/11/8 9ObA123/95, 9ObA115/98x, 9ObA100/16w, 9ObA134/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

ArbVG §11 Abs2
ArbVG §14

Rechtssatz

1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend.

2) Daraus folgt, daß ein später kundgemachter KollV einem später "abgeschlossenen", aber früher kundgemachten KollV materiell derogiert. (Posterioritätsprinzip bei KollV)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 123/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 123/95
  • 9 ObA 115/98x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 115/98x
    nur: Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend. (T1); Beisatz: Dies allerdings nur dann, wenn der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn enthält (§ 11 Abs 2 ArbVG). Der Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bestimmt sich sohin in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien. Diese können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten. Die Rückwirkung zieht weder Unzulässigkeit noch Nichtigkeit nach sich. Liegt der vereinbarte Wirksamkeitsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit rückwirkend ein. Die Wirksamkeit des normativen Teils des Kollektivvertrages ist in einem solchen Fall durch die Tatsache der späteren Kundmachung bedingt. (T2); Beisatz: Hier: § 31 DO.A. (T3)
  • 9 ObA 100/16w
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 100/16w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 9 ObA 134/16w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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