Norm
ArbVG §11 Abs2Rechtssatz
1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend.
2) Daraus folgt, daß ein später kundgemachter KollV einem später "abgeschlossenen", aber früher kundgemachten KollV materiell derogiert. (Posterioritätsprinzip bei KollV)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017