Begründung: Am 18. März 2011 ergingen gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführerin wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 Zwangsstrafverfügungen. Dagegen erhoben die Gesellschaft und die Geschäftsführerin mit der
Begründung: Einspruch, dass aus unerklärlichen Gründen die Firmenbucheingabe vom 10. Juni 2010 von der EDV nicht an das Firmenbuch weitergeleitet worden sei. Das Erstgericht verhängte im ordentlichen Verfahren Zwangsstrafen von je 1.400 EUR. B... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 8. 4. 2008 erinnerte das Erstgericht die Gesellschaft an die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 30. 4. 2007 und ersuchte um dessen Einreichung binnen zwei Wochen, andernfalls gegen den Geschäftsführer das Zwangsstrafverfahren eingeleitet werden müsste. Daraufhin ersuchte eine Steuerberatungsgesellschaft namens der Gesellschaft um Fristerstreckung bis zum 31. 5. 2008, da der Antrag auf Löschung der Gesellschaft in den nächsten Tagen überre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in H***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs de... mehr lesen...
Begründung: Die Gesellschaft besteht seit 1979 als GmbH & Co KG. Einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter ist die P***** Gesellschaft mbH. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist seit 2004 der 31. Dezember. Das Erstgericht hat über die beiden Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses gemäß §§ 277 ff UGB für das Jahr 2004 bereits Zwangsstrafen in Höhe von je 38.200 EUR verhängt. Zuletzt war mit Beschluss d... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §49 Abs3 DFBG §24 Abs3UGB §283 Abs4
Rechtssatz: Nach § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG (jeweils idF BGBl I 2006/103) ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmit... mehr lesen...