Norm
AußStrG 2005 §49 Abs3 DRechtssatz
Nach § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG (jeweils idF BGBl I 2006/103) ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgt. Andernfalls würde das Rekursverfahren im Ergebnis eine Art „Nachfrist" für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bedeuten. Eine derartige Auslegung stünde jedoch mit der Intention der Reform des Zwangsstrafenrechts durch das PuG nicht in Einklang. Daran kann auch die Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 3 AußStrG nichts ändern, bezieht sich doch diese Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände. Aus diesem Grund hat die bisherige zweitinstanzliche Rechtsprechung, wonach die Vorlage der Bilanz im Zuge des Rekursverfahrens unbeachtlich ist, im Ergebnis weiterhin Gültigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123335Im RIS seit
23.02.2008Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017