RS OGH 2008/1/24 6Ob8/08g, 6Ob112/08a (6Ob113/08y), 6Ob282/08a, 6Ob129/11f, 6Ob196/11h, 6Ob60/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §49 Abs3 D
FBG §24 Abs3
UGB §283 Abs4

Rechtssatz

Nach § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG (jeweils idF BGBl I 2006/103) ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgt. Andernfalls würde das Rekursverfahren im Ergebnis eine Art „Nachfrist" für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bedeuten. Eine derartige Auslegung stünde jedoch mit der Intention der Reform des Zwangsstrafenrechts durch das PuG nicht in Einklang. Daran kann auch die Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 3 AußStrG nichts ändern, bezieht sich doch diese Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände. Aus diesem Grund hat die bisherige zweitinstanzliche Rechtsprechung, wonach die Vorlage der Bilanz im Zuge des Rekursverfahrens unbeachtlich ist, im Ergebnis weiterhin Gültigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/08g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 8/08g
  • 6 Ob 112/08a
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 112/08a
    Auch
  • 6 Ob 282/08a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 282/08a
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum Zeitpunkt der Fassung des Strafbeschlusses erster Instanz war der Geschäftsführer seiner Vorlageverpflichtung unstrittig nicht nachgekommen. Damit war aber die Strafverhängung schon deshalb notwendig, um - rückschauend betrachtet - der Androhung der Strafverhängung entsprechendes Gewicht zu verleihen und dadurch einer (neuerlichen) Zuwiderhandlung des Revisionsrekurswerbers im Sinne einer Unterlassung der (rechtzeitigen) Erfüllung der Offenlegungspflicht zu verhindern. (T1)
    Beisatz: Schon die ursprüngliche Offenlegungspflicht des § 277 UGB muss innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 bzw 2 UGB beim Firmenbuchgericht einlangen; die bloße Absendung reicht nicht aus. Gleiches gilt aber für die Zwangsstrafen nach § 283 UGB, knüpft der Wortlaut des § 283 Abs 2 UGB doch ausdrücklich (unter anderem) an die Pflicht nach § 277 UGB an. (T2)
  • 6 Ob 129/11f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/11f
    Auch; Bem: Zur neuen Rechtslage nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) siehe RS0126978. (T3)
    Veröff: SZ 2011/94
  • 6 Ob 196/11h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 196/11h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 6 Ob 60/17t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 60/17t
    Auch; nur: Nach § 24 Abs 3 FBG ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. (T4)
    Beisatz: Maßgeblich ist dabei die Verhängung der Zwangsstrafe in erster Instanz, nicht deren Rechtskraft. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123335

Im RIS seit

23.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten