Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
BStatG §9Rechtssatz
* Der Bf. hat bereits in seinem Einspruch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unternehmensintern nicht er selbst, sondern der speziell dafür eingesetzte Leiter des Rechnungswesens „für die termingerechte Abgabe aller Statistiken und Erklärungen zuständig ist“. Mit dem dadurch – jedenfalls der Sache nach – erhobenen Einwand, dass somit i.S.d. § 9 Z. 1 zweiter Satz BStatG ein Dritter mit der Wahrnehmung der Auskunftspflicht betraut war, hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch schon deshalb essentiell gewesen, weil § 9 Z. 1 zweiter Satz BStatG aus rechtssystematischer Sicht als eine lex specialis zu § 9 Abs. 1 und 2 VStG anzusehen ist, d.h.: Wurde die Auskunftspflicht einem Dritten übertragen – wofür mangels entgegenstehender Bestimmungen auch eine bloß unternehmensinterne Delegation hinreicht – kommt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Außenvertretungsbefugten einer juristischen Person nicht zum Tragen.
Schlagworte
Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht; statistische Daten; unternehmensinterne Delegation; Außenvertretungsbefugter; Verantwortlichkeit, strafrechtliche.Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.200036.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
23.10.2018